Unser Leistungsspektrum erstreckt sich von den klassischen Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung (Löhne und Gehälter, laufende Buchhaltungen, Jahresabschlüsse) über Steuerdeklarationen bis hin zur Gestaltungsberatung. Mit DATEV Unternehmen online bieten wir das komplette Leistungsspektrum auf dem aktuellen Stand digitaler Finanzbuchhaltung.
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EIN BREITES LEISTUNGSSPEKTRUM
LEISTUNGEN
Zusammen mit den Kanzlei-Inhabern arbeiten bei der Leistungs-erbringung 3 Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, 3 Steuerberater sowie 35 fachliche Mitarbeiter und Auszubildende im Team.
Neben der persönlichen Betreuung durch die Kanzlei-Inhaber haben unsere Mandanten für alle Fragen und Anliegen feste Ansprechpartner.
Über unsere HSD Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbringen wir Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung.
Des Weiteren können wir im Bereich der Heilberuflichen Beratung auf eine spezielle Expertise verweisen.
FINANZ- UND
RECHNUNGSWESEN
STEUERBERATUNG
WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND UNTERNEHMENS-BERATUNG
UNTERNEHMENS-
PLANUNG
UND CONTROLLING
LOHN- UND
GEHALTSBUCH-HALTUNG
GESTALTUNGS-
BERATUNG
HEILBERUFLICHE
BERATUNG
UNTERNEHMENS-
NACHFOLGE
FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
LAUFENDE LOHN-
UND GEHALTSBUCH-HALTUNG
LAUFENDE FINANZ-
BUCHHALTUNG
KOSTENSTELLEN-
BUCHHALTUNG
ERSTELLUNG VON JAHRES- und ZWISCHEN-ABSCHLÜSSEN
ERSTELLUNG VON EINNAHMENÜBER-
SCHUSSRECHNUNGEN
Laufende Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
Die laufende Finanzbuchhaltung ist eine Pflichtübung, die wir gerne für Sie übernehmen. Die Digitalisierung bietet hierbei Möglichkeiten für eine flexiblere und effizientere Belegerfassung und -übertragung an die verarbeitende Kanzlei. Zahlungsvorschlagslisten lassen sich zeitgleich mit der Belegerfassung / -digitalisierung erstellen und nahtlos verarbeiten, noch bevor die Belegverbuchung erfolgt.
Digitale Finanzbuchhaltungen schaffen einen Mehrwert, indem sie einen gesteigerten Informationsgehalt schaffen.
Der Zugriff auf Ihre Finanzzahlen und -auswertungen kann von überall erfolgen, bei Bedarf sogar bis auf Buchungssatz-ebene und die dort hinterlegten digitalen Belege. Originalbelege und Dokumente bleiben im Unternehmen – ein
revisionssicheres elektronisches Belegarchiv steht jederzeit in der Datev-Cloud zur Verfügung.
Laufende Finanzbuchhaltung
Die laufende Finanzbuchhaltung ist eine Pflichtübung, die wir gerne für Sie übernehmen. Die Digitalisierung bietet hierbei zunehmend Möglichkeiten für eine flexiblere und effizientere Belegerfassung und -übertragung an die verarbeitende Kanzlei.
Digitale Finanzbuchhaltungen schaffen einen Mehrwert, da sie u. a. einen gesteigerten Informationsgehalt beinhalten, indem der Zugriff auf Ihre Finanzzahlen und -auswertungen von überall, bei Bedarf sogar bis auf Buchungssatzebene und den dort hinterlegten digitalen Belege erfolgen kann.
Zahlungsvorschlagslisten lassen sich quasi zeitgleich mit der Belegerfassung / -digitalisierung erstellen und nahtlos verarbeiten, noch bevor die Belegverbuchung erfolgt. Darüber hinaus werden Kapazitäten frei, z.B. durch die papierlose Archivierung von Belegen.
Kostenstellenbuchhaltung
Eine Finanzbuchhaltung unter der Erfassung von Kostenstellen bietet die Möglichkeit Transparenz in Bezug auf die erzielten Deckungsbeiträge und finanziellen Ergebnisse einzelner Kostenträger innerhalb eines Unternehmens, beginnend bei einzelnen Produkten, bis hin zu „Profit-Centern“ oder gesonderten Unternehmensbereichen / -sparten zu schaffen. Darauf aufbauend lassen sich gezieltere betriebswirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen ableiten.
Erstellung von Jahres- und Zwischenabschlüssen
Jeder Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches (§ 242 HGB) ist zur Aufstellung seiner Vermögens- und Schuldverhältnisse in Form eines Jahresabschlusses sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Der handelsrechtliche Jahres-abschluss stellt die Bemessungsgrundlage für Gewinnentnahmen oder -ausschüttungen aus dem Unternehmen dar. Darüber hinaus bildet er die Ausgangsbasis für die Bemessung von Unternehmenssteuern wie Körperschaft- und / oder Gewerbesteuer, indem aus der Handelsbilanz steuerliche Bilanzen und Gewinnermittlungen abgeleitet werden.
Zwischenabschlüsse können z.B. bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen wie dem Aus- / Eintritt von Gesellschaftern oder der Übertragung von Unternehmen notwendig werden.
Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen – § 4 (3) EStG
Für Freiberufler aber auch gewerbliche Unternehmen, welche gesetzlich vorgegebene Größenkriterien nicht über-schreiten, ist eine im Grundsatz zahlungsbasierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (gemäß § 4 Abs. 3 EStG), bei
der sich der Gewinn / Verlust aus dem „Überschuss“ der Einnahmen über die Ausgaben ableitet, ausreichend.
Die Aufstellung einer Bilanz ist nicht notwendig.
Neben der Bemessung der Überschuss- / Gewinn-Entnahme-Möglichkeiten basiert hierauf auch die Bemessung der betrieblichen und privaten Steuern.
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STEUERBERATUNG
UNTERNEHMENS-
STEUERERKLÄRUNGEN
private Einkommen-steuererklärungen und Kapitalertrag-steueranmeldungen
Schenkungs- und
Erbschaftssteuer-
erklärungen
Grunderwerbsteuer-
liche Beratung und Gestaltung
Laufende steuer-
liche Beratung
Begleitung von / bei Betriebsprüfungen durch die Finanz-ämter
Bescheidprüfungen
und Durchsetzungs-beratung
Gestaltungs-beratung und Umstrukturierungen
Einholen von verbindlichen Auskünften bei der Finanzverwaltung
Erstellung von steuerlichen Gutachten
Unternehmenssteuererklärungen
Erstellung von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen von Kapital-gesellschaften und Personen(handels-)gesellschaften jeglicher Rechtsform sowie von Gesondert und Einheitlichen Gewinnfeststellungen von Personen(handels-)gesellschaften zur Einbeziehung der erzielten Jahresergebnisse in die Einkommensteuererklärungen der betreffenden Gesellschafter.
Private Einkommensteuererklärungen und Kapitalertragsteueranmeldungen
Erstellung von privaten Einkommensteuererklärungen mit sämtlichen Anlagen zu den einzelnen Einkunftsarten, angefangen bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit von Angestellten, Einkünften aus selbstständiger Arbeit
von Freiberuflern, über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte, bis hin zu Einkünften aus gewerblichen Tätigkeiten wie z.B. Einkünften aus gewerblich tätigen Personengesellschaften oder auch Photovoltaik-anlagen. Bei der Ermittlung des insgesamt zu versteuernden Einkommens gilt es, sämtliche steuerlich zulässigen Kosten und Aufwendungen in Form von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Abzug zu bringen und Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
Bei der Ausschüttung aus Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) bedarf es der Abgabe einer Kapitalertragsteuer-anmeldung (Abgeltungssteuer).
Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärungen
Schenkungen unter Lebenden sowie geerbte Vermögengegenstände von Todes wegen, deren Wert über die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG (z. B. zwischen Ehegatten / Lebenspartnern 500 T€, Eltern und Kindern 400 T€) hinausgehen, unterliegen der Besteuerung durch den Fiskus.
Für Betriebsvermögen bestehen unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (z. B. Behaltensfristen, Einhalten von Lohnsummen, …) sog. Verschonungsmöglichkeiten von 85 % bis zu 100 %, um Betriebe im Zuge der Nachfolge nicht (übermäßig) zu belasten. Auch für Privatvermögen bestehen Ermäßigungen, die in Anspruch genommen werden können.
Grunderwerbsteuerliche Beratung und Gestaltung
Bei der Übertragung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude) oder Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz gilt es, vor dem Erwerb zu überprüfen, ob dadurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.
Aufgrund der oftmals hohen Werte von Grundstücken gepaart mit den von Bundesland zu Bundesland unterschied-lichen Grunderwerbsteuersätzen von in Baden-Württemberg 5,0 %, Bayern 3,5 % bis hin zu bereits 6,5 % in anderen Bundesländern kann es zu hohen Steuerbelastungen kommen, die es nach Möglichkeit durch entsprechende Gestaltungen im Vorfeld zu verhindern gilt.
Laufende steuerliche Beratung
Fragen mit steuerlichem Bezug und darüber hinausgehend stellen sich nicht nur zum Jahresende im Hinblick auf die Abgabe von Jahressteuererklärungen, sondern ergeben sich auch laufend unterjährig. Wir geben Ihnen jederzeit gerne Auskunft und stehen Ihnen mit Rat und Tat beiseite.
Begleitung von / bei Betriebsprüfungen durch die Finanzämter
Steuerliche Außenprüfungen (auch Betriebsprüfungen genannt) oder auch Sonderprüfungen (z.B. Umsatzsteuer-sonderprüfungen) werden bei Unternehmen – in Abhängigkeit von ihrer Größe – in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Wir unterstützen unsere Mandanten hierbei, angefangen von der Datenübertragung (GDPDU) an die Prüfer der Finanzverwaltung, über die laufende Beantwortung von Fragen während der Prüfung, bis hin zur Klärung, Erörterung und Verhandlung von festgestellten Sachverhalten im Rahmen einer Schlussbesprechung mit der Finanzverwaltung.
Bescheidprüfungen und Durchsetzungsberatung
Die Veranlagung, d. h. die Festsetzung von Steuern auf Basis von abgegebenen Steuererklärungen, erfolgt durch die zuständigen Finanzämter durch Steuerbescheide (Verwaltungsakt).
Hierbei gilt es, verschiedene Möglichkeiten in Form von Rechtsbehelfen, Änderungsanträgen oder Einsprüchen (Einspruchsfrist 1 Monat nach Eingang des Bescheids), z. B. gegen fehlerhafte Steuerbescheide, auszuschöpfen bzw. fristgerecht wahrzunehmen.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch bei dem Versuch einer Durchsetzung mittels Klage vor den Finanzgerichten, wenn davor eingelegte Rechtsbehelfe nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben sollten und Aussicht auf Erfolg besteht.
Gestaltungsberatung und Umstrukturierungen
Lebensumstände und Konstellationen verändern sich häufig. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig werden, dass Regelungen neu getroffen und neue Strukturen geschaffen werden müssen.
Dabei gilt es, Gefahren in Form von eine Besteuerung auslösenden Handlungen bei der Umstrukturierung von bestehen-den gesellschaftsrechtlichen Konstrukten und damit verbundenen steuerrechtlichen Verhältnissen zu erkennen sowie Risiken im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch gestaltende (Zwischen-)Schritte auf dem Weg zu einer steuerlich optimierten Lösung zu minimieren.
Einholen von verbindlichen Auskünften bei der Finanzverwaltung
Vollumfängliche Sicherheit zu noch nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalten, z.B. im Rahmen von Gestaltungen, kann nur durch verbindliche Auskünfte durch die Finanzbehörden erzielt werden. Hierfür ist in § 89 AO (Abgaben-ordnung) ein eindeutig definiertes, schriftliches Verfahren geregelt.
Dieses Verfahren ist aufwendig, da es zur verbindlichen steuerlichen Beurteilung durch die Finanzbehörden einer genau bestimmten, d. h. detaillierten schriftlichen Beschreibung der noch nicht verwirklichten Sachverhalte bedarf. Dieses Verfahren wird daher nur angewandt, wenn im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Erstellung von steuerlichen Gutachten
Die Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten ist nicht selten komplex und kompliziert, da es der Berücksichtigung von diversen Konstellationen und Lebensumständen beim beteiligten Personenkreis sowie unterschiedlicher Einflussfaktoren – oft über die rein steuerliche Sphäre hinaus – bedarf.
Ein Gutachten, in dem Sachverhalte möglichst anschaulich und transparent dargestellt und Möglichkeiten abgewogen werden, kann hier Klarheit schaffen bzw. ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer befriedigenden Lösung sein.
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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND
UNTERNEHMENSBERATUNG
Gesetzliche und freiwillige Jahres-abschlussprüfungen
Gesetzliche und freiwillige Konzern-abschlussprüfungen
Werthaltigkeits-prüfungen bei Sach-gründungen und Kapitalerhöhungen
Prüfungen nach
der Makler- und Bau-trägerverordnung (MaBV)
Prüfungen nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Due Diligence (Finanzen und Steuern) und andere Sonderprüfungen
Wertindikationen, Bewertungen von Sachvermögen und Unternehmen
Gesellschaftsrecht-
liche und betriebswirt-schaftliche Unter-nehmensberatunG
Betriebswirt-
schaftliche FachGutachten
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
Als mittelgroß gemäß § 267 HGB klassifizierte Kapitalgesellschaften oder diesen gleichgestellte Personen(handels-)gesellschaften wie GmbH & Co. KGs unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht nach § 316 ff. HGB durch einen Wirtschaftsprüfer.
Neben dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) haben diese Unternehmen auch einen Lagebericht gemäß § 289 HGB zu erstellen und prüfen zu lassen. Der geprüfte Jahresabschluss wird vom Wirtschafts-prüfer bei vorliegender Ordnungs-mäßigkeit unter Wahrung der für den Jahresabschluss geltenden gesetzlichen Vorgaben durch einen (uneingeschränkten) Bestätigungsvermerk testiert.
Ihre Ansprechpartner:
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Gesetzliche und freiwillige Konzernabschlussprüfungen
Bei Unternehmensstrukturen mit Mutter-Tochter-Verhältnissen und einem beherrschenden Einfluss der Mutter-gesellschaft besteht gemäß § 290 ff. HGB grundsätzlich Konzernrechnungslegungspflicht, wenn keine Befreiungs-möglichkeiten vorliegen, z. B. gewisse Größenkriterien (§ 293 HGB) unterschritten werden.
Für in den Konzernabschluss einbezogene Tochtergesellschaften bestehen Befreiungsmöglichkeiten nach § 264 Abs. 3, § 264b HGB, insbesondere auch von der Verpflichtung deren Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 325 HGB).
Ihre Ansprechpartner:
Werthaltigkeitsprüfungen bei Sachgründungen und Kapitalerhöhungen
Das Kapital und dessen Erhaltung (§§ 5, 30 GmbHG) ist die „heilige Kuh“ der Kapitalgesellschaft. So bedarf es z.B. bei der Gründung einer GmbH durch Sacheinlagen im sog. Sachgründungsbericht gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG der Bescheinigung der Werthaltigkeit der Sachgegenstände zum Zeitpunkt der Einlage, um das notwendige Stammkapital zu erreichen.
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 57c HGB bedürfen einer Prüfung der für die Kapitalerhöhung zu-grunde gelegten Bilanz und der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen geeigneten Prüfer nach § 57e HGB, um zu gewährleisten, dass die zur Kapitalerhöhung verwendeten Eigenkapitalmittel werthaltig sind.
Ihre Ansprechpartner:
Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung, die z.B. als Bauträger oder Baubetreuer für private Erwerber fungieren, haben auf ihre Kosten die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Makler- und Bauträger-verordnung (MaBV) jährlich prüfen zu lassen.
Wegen des besonderen öffentlichen Interesses beim Makler- und Baugewerbe handelt sich bei dieser Prüfung um eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer. Die zuständigen Behörden und Berichtsadressaten sind die Landratsämter, dort müssen die Prüfungsberichte bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres für jedes Kalenderjahr unaufgefordert eingereicht werden.
Ihre Ansprechpartner:
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Unternehmen, die einer stromkostenintensiven Branche zugeordnet werden, haben die Möglichkeit, auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ihren Beitrag zur sog. EEG-Umlage begrenzen zu lassen, so dass ihre Stromkostenbelastung mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist.
Es geht hierbei um beträchtliche Kostenbegrenzungen bzw. -erstattungen für die betreffenden Unternehmen.
Die Erfüllung der Voraussetzungen (z.B. verbrauchte Strommenge > 1 Gigawatt, Stromkostenintensität mindestens
14 – 20 % in Relation zur Bruttowertschöpfung) für eine Begrenzung bedarf der Bescheinigung durch einen geeigneten Prüfer gemäß § § 64 Abs. 3 Nr. 1 c.) EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV.
Ihre Ansprechpartner:
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Due Diligence (Finanzen und Steuern) und andere Sonderprüfungen
Bei einer Due Diligence werden die Risiken aber auch die Chancen eines Unternehmens(-bereichs) kritisch betrachtet
und beurteilt, um den Adressaten (Auftraggeber) mit möglichst entscheidungsrelevantne Informationen auszustatten. Dies kann aus Käufer- oder aber aus Verkäufersicht erfolgen. Bei dieser umfassenden Prüfung wird in unterschiedliche Teil-bereiche differenziert. Hierzu zählen insbesondere auch Finanzen und Steuern, neben den Teilbereichen Betriebs-wirtschaft, Recht und andere (z. B. Umwelt).
Daneben können für Unternehmen zahlreiche andere Sonderprüfungen einschlägig werden. Wir unterstützen Sie
hierbei, um vorab einzuordnen, ob im Zweifel eine (gesetzliche) Prüfungspflicht besteht, bevor wir mit Ihnen dann die (Prüfungs-)planung angehen. Bei Bedarf bringen wir Sie mit einem unserer auf dem betreffenden Gebiet spezialisierten Kooperationspartner zusammen.
Ihre Ansprechpartner:
Wertindikationen, Bewertungen von Sachvermögen und Unternehmen
Für die Bewertung von Sachvermögen einschließlich von Immobilien bis hin zu kompletten Unternehmenseinheiten und Betrieben gibt es zahlreiche und unterschiedliche Anlässe. Neben einem beabsichtigen Kauf / Verkauf können dies auch Einlagen / Entnahmen in oder aus einem Unternehmen oder aber auch außer- oder gerichtliche Auseinander-setzungen mit Gesellschaftern oder anderen Stakeholdern sein.
Gutachten nach IDW S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) stellen den anerkannt obersten Maßstab für die Bewertung von Unternehmen nach dem Ertragswert- oder einem Discounted-Cashflow-Verfahren dar. Die Anforderungen durch IDW S1 an die Informations- und Datengrundlage sind jedoch hoch, so dass häufig auf vereinfachte, nachvollziehbarere Verfahren, wie Multiple-Verfahren zurückgegriffen wird.
Ihre Ansprechpartner:
Gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung
Bei der Frage in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben werden sollte, spielen zunächst haftungsrechtliche, sicherlich auch steuerliche, aber auch organisatorische und verwaltungstechnische Aspekte eine Rolle. Je nach Branche, Unternehmensart (z. B. Familienunternehmen) aber auch individueller Neigung und Risikoaversion lassen sich hierauf unterschiedliche Antworten geben.
Die Kenntnis der Geschäftstätigkeit sollte im Unternehmen zu Hause sein, um nachhaltig erfolgreich zu sein. Entschei-dungsrelevante Informationen wie Kennzahlen-(Vergleiche) lassen sich jedoch aus einer Analyse (der Entwicklung) der maßgebenden Finanzzahlen entwickeln, um daraus z.B. Prozess- und Kostenoptimierungen abzuleiten. Die Grundlage stellt dabei häufig eine differenzierte Buchhaltung dar.
Ihre Ansprechpartner:
Betriebswirtschaftliche Fach-Gutachten
Betriebswirtschaftliche Gutachten können aus verschiedenen Anlässen notwendig oder verlangt werden und dabei von unterschiedlicher Art und Umfang sein. Entscheidend für den Aussagegehalt eines Gutachtens ist dabei allerdings immer die vorhandene Informations- und Datengrundlage über das zu begutachtende Objekt oder den Sachverhalt.
Kreditinstitute verlangen z. B. aus regulatorisch gesetzlichen und nicht zuletzt aus gremienbehafteten Gründen häufig von in der Krise befindlichen Unternehmen ein Sanierungs-Gutachten nach IDW S6, an welches Prolongationen von Krediten oder die Vergabe von (zusätzlichen) (Sanierungs-)Krediten geknüpft werden.
Ihre Ansprechpartner:
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen / -anteilen kann aus unternehmerisch strategischen Beweggründen, wie Wachstumsbestrebungen oder technischen Entwicklungsaspekten, aber auch aus überwiegend finanziellen, renditeorientierten Motiven heraus erfolgen. Ein Unternehmen ist dabei letztendlich das wert, was am Markt aktuell für vergleichbare Anlage-Investitionen bezahlt wird.
M&A-Prozesse werden häufig aber auch im Zuge der Unternehmensnachfolge eingeleitet, wenn es darum geht passende Nachfolger zu finden.
Ihre Ansprechpartner:
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UNTERNEHMENSPLANUNG
UND CONTROLLING
Kostenstellen-, Sparten-, Profit-Center-Buchhaltung
Betriebswirtschaft-liche Auswertungen + ANPASSUNG VON STEUER-VORAUSZAHLUNGEN
Integrierte
Finanz-Planungen
Monitoring
und Reporting
Kostenstellen-, Sparten-, Profit-Center-Buchhaltung
Kostenarten können mittels einer Buchhaltung welche auch Kostenstellen erfasst, auf Kostenträger (Geschäftsbereiche, Produktbereiche, -gruppen, etc.) umgelegt werden. Dadurch lassen sich Deckungsbeiträge ermitteln und vergleichen und damit betriebwirtschaftliche Entscheidungen gezielter ableiten. Für einzelne Sparten oder Profit-Center lassen sich auch eigene Buchungskreise anlegen, welche für die Gesamtbetrachtung wieder zusammengeführt werden können.
Eine Alternative kann es jedoch auch sein, gesonderte Geschäftsbereiche auf rechtlich selbstständige Gesellschaften mit eigener Rechtsform auszulagern. Dadurch kann die Verwaltung zahlloser Kostenstellen hinfällig werden und Geschäfts-bereiche oder Sparten lassen sich auf Gesellschaftsebene transparent miteinander vergleichen.
Betriebswirtschaftliche Auswertungen UND ANPASSUNG VON STEUERVORAUSZAHLUNGEN
Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWAs) lassen sich direkt aus der Buchhaltung generieren und ermöglichen
eine periodisierte als auch kumulierte Betrachtung des laufenden Geschäftsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr.
Auf dieser Basis lassen sich durch Hochrechnungen der Ergebnisentwicklung auch Steuervorauszahlungen recht-
zeitig anpassen, um dadurch die Liquidität zu optimieren, so dass es zum Geschäftsjahresende zu keinen über-mäßigen Steuernachzahlungen – aufgrund von zu geringen Vorauszahlungen – aber auch zu keinen übermäßigen Steuererstattungen – aufgrund von zu hohen Vorauszahlungen – kommt.
Integrierte Finanz-Planungen
Bei einer integrierten Finanzplanung sind eine Ertrags-, Liquiditäts- und Bilanzplanung miteinander verknüpft, welche wiederum durch Umsatz- und Investitionsplanungen unterlegt werden. Dadurch lassen sich dynamische Planungen auf Monats-, Quartals- und Jahresbasis erstellen, Plan-IST-Vergleiche vornehmen und Plan-Szenarien und Forecasts ertrags- und liquiditätsbasiert ableiten.
Die Grundlage hierfür bildet eine laufende und zeitnahe Buchhaltung. Softwaretools, in welche die Buchhaltungsdaten importiert werden, reduzieren die Fehleranfälligkeit und ermöglichen eine effiziente Handhabung.
Monitoring und Reporting
Kreditinstitute verlangen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation eines durch sie finanzierten Unternehmens häufig eine Überprüfung und Beurteilung der laufenden Ertrags- und Liquiditätssituation verbunden mit einer laufenden Berichterstattung.
Im Austausch mit dem betreffenden Unternehmen, welches insbesondere die Begründungen für durch außenstehende Dritte nicht nachvollziehbare Abweichungen von Finanzzahlen sowie nicht erreichte Planvorgaben liefern muss, lässt sich ein laufendes Monitoring in Kombination mit einem Reporting an die maßgebenden Kreditgeber entwickeln.
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LOHN- UND
GEHALTSBUCHHALTUNG
Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
Lohn- und Gehalts-abrechnungen
Lohnsteuer-anmeldungen
Lohn- und Gehaltszahlungen
Sozialversicherungs-meldungen
Begleitung bei Sozialversicherungs-prüfungen
Laufende Beratung zu Lohnsteuer und Sozialversicherung
Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
Gerne übernehmen wir die monatliche Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ihres Unternehmens und tragen zusammen mit Ihnen dafür Sorge, dass diese den gesetzlichen Erfordernissen der Lohnbesteuerung und Sozialversicherung entspricht.
Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Für Sie und Ihre Mitarbeiter erstellen wir die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen und übertragen die darin enthaltenen Daten termingerecht an die zuständigen Stellen.
Lohnsteueranmeldungen
Wir übermitteln die sich aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergebenden Lohnsteueranmeldungen für Sie termingerecht an die zuständigen Finanzbehörden.
LOHN- UND GEHALTSZAHLUNGEN
Wir bereiten die Lohn- und Gehaltszahlungen auf drei verschiedenen Wegen für Sie vor. Entweder, indem wir Ihnen die Überweisungsträger zukommen lassen, oder indem wir Ihnen eine SEPA-Datei mit Überweisungliste zur Zahlung übermitteln, oder wir laden die SEPA-Datei in das Rechenzentrum, von wo aus es an die betreffende Bank weitergeleitet wird und Sie bevollmächtigen die Bank mit dem durch uns vorbereiteten Begleitzettel zur Ausführung der Zahlung.
Sozialversicherungsmeldungen
Wir übermitteln die sich aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergebenden Sozialversicherungs-meldungen für Sie termingerecht an die zuständigen Behörden und Kassen.
Begleitung bei Sozialversicherungsprüfungen
Sozialversicherungsprüfungen werden in regelmäßigen Abständen durch Prüfer der Deutschen-Rentenversicherung bei Arbeitgebern durchgeführt. Dabei wird überprüft ob die Arbeitgeber insbesondere ihren Meldepflichten nach dem Sozialgesetzbuch IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen.
Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchs-bescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Laufende Beratung zu Lohnsteuer und Sozialversicherung
Wie das Steuerrecht unterliegt auch die Sozialversicherung laufenden Änderungen. Hierbei gilt es, zahlreiche Details
zu berücksichtigen. Die notwendigen Informationen und Daten zur umfassenden Ermittlung und Deklaration von Lohnsteuer- und Sozialversicherungserfordernissen müssen von den Unternehmen und Arbeitgebern erhoben und
zur Verarbeitung übermittelt werden.
Wir beraten Sie hierbei tatkräftig und helfen Ihnen gerne weiter.
Um den sozialversicherungsrechtlichen Status von Beschäftigungsverhältnissen abzuklären, unterstützen wir Sie bei Statusfeststellungsverfahren.
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GESTALTUNGSBERATUNG
Bilanzrechtliche Gestaltungs-spielräume
Vermeidung der vor-zeitigen Aufdeckung und Versteuerung
von stillen Reserven
Umstrukturierungen
Vorweggenommene Erbfolge/ Testament aus steuerlicher Sicht
Bilanzrechtliche Gestaltungsspielräume
Bei der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gibt es Ansatz- und Bewertungsspielräume, die im Hinblick auf den Jahresabschluss im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten genutzt werden können.
Des Weiteren bestehen zwischen der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierung zahlreiche Ansatz- und Bewertungsunterschiede, die zu mehr oder weniger gewichtigen Auswirkungen auf das jeweilige Jahresergebnis führen.
Trotz der eindeutigen Tendenz des Steuerrechts Jahresergebnisse im Vergleich zum Handelsrecht zu erhöhen, räumt das Steuerrecht jedoch auch Möglichkeiten, z. B. in Form von Investitionsrücklagen und Sonderabschreibungen ein, die genutzt werden können, um steuerliche Abzugsmöglichkeiten zeitlich zu verlagern.
Vermeidung der vorzeitigen Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven
Das Steuerrecht beinhaltet ein sehr umfassendes Verständnis davon, was vom Vermögen eines Unternehmers in dessen Betriebs-vermögen einzubeziehen ist. So wird durch das Steuerrecht auch zivilrechtliches Privateigentum,
z.B. bei sog. Betriebsaufspaltungen oder Sonderbetriebsvermögen bei Personen(handels-)gesellschaften
(z. B. GmbH & Co. KG), verhaftet.
Ändern sich gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, z.B. durch Todesfall, kann es abrupt zur Aufdeckung und Besteuerung von in steuerlichen Buchwerten enthaltenen stillen Reserven kommen, ohne dass hierbei ein Zahlungsmittelzufluss, wie bei einem Verkauf, bei den Betroffenen erfolgt. Dem gilt es durch entsprechende Maßnahmen vorzubeugen!
UMSTRUKTURIERUNGEN
Lebensumstände und Konstellationen verändern sich. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig werden, dass Regelungen neu getroffen und neue Strukturen geschaffen werden müssen.
Dabei gilt es, Gefahren in Form von eine Besteuerung auslösenden Handlungen bei der Umstrukturierung von bestehenden gesellschaftsrechtlichen Konstrukten und damit verbundenen steuerrechtlichen Verhältnissen zu erkennen sowie Risiken im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch gestaltende (Zwischen-)Schritte auf dem Weg zu einer steuerlich optimierten Lösung zu minimieren.
Vorweggenommene Erbfolge / Testament aus steuerlicher Sicht
Die vorweggenommene Erbfolge beinhaltet häufig Schenkungen an Nachkommen und nahe Verwandte unter Inanspruchnahme der hierfür durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz alle zehn Jahre neu eingräumten Freibeträge.
Darüber hinaus gilt es, bei der Unternehmensnachfolge aus dem Familienkreis – nach Möglichkeit frühzeitig – Maß-nahmen und Regelungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu treffen, z.B. durch Schenkungen in Kombination mit einem Testament in Gestalt eines Erbvertrags oder einer Rente für den Unternehmensübertragenden.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bietet bei der Übertragung von Betriebsvermögen weitgehende steuerliche Verschonungsmöglichkeiten, die allerdings an vielschichtige Voraussetzungen geknüpft sind.
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HEILBERUFLICHE BERATUNG
Erstellung von Einnahmen-Über-
schuss-Rechnungen
(§ 4 (3) EStG)
Ein- und Austritt in /aus Gemeinschafts-praxen/ BAG
Praxisübernahme / Existenzgründungs-beratung
Praxis-gemeinschaften
Heilberufliche Kooperationen
Praxis- und Steuerplanung
Beratung zu umsatzsteuerlichen Sonderthemen
Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (§ 4 (3) EStG)
Für Heilberufler als freiberuflich Tätige ist eine im Grundsatz zahlungsbasierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG), bei der sich der Gewinn / Verlust aus dem „Überschuss“ der Einnahmen über die Ausgaben ableitet, zur Gewinnermittlung ausreichend.
Neben der Bemessung der Überschuss / Gewinn-Entnahme-Möglichkeiten basiert hierauf auch die Bemessung der betrieblichen und privaten Steuern.
Ihr Ansprechpartner:
Ein- und Austritt in / aus Gemeinschaftspraxen / BAG
Bei der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten und Zahnärzten in der Form eines Personenzusammenschlusses wurde der Begriff der „Gemeinschaftspraxis“ durch den Begriff der „Berufsausübungsgemeinschaft“ (BAG) ersetzt.
Beim Ein- und Austritt in / aus Personenzuammenschlüssen von Heilberuflern sind unterschiedliche steuerliche und
ggf. zulassungsrechtliche Besonderheiten und Fallstricke zu beachten. Diese gilt es zu analysieren und Lösungen zu erarbeiten.
Ihr Ansprechpartner:
Praxisübernahme / Existenzgründungsberatung
Als Alternative zum Eintritt in Personenzusammenschlüsse ist die Gründung oder Übernahme einer Praxis eine weitere Möglichkeit der freiberuflichen Tätigkeit.
Wir unterstützen Sie bei der wirtschaftlichen und finanziellen Planung sowohl bei der Praxisübernahme als auch bei einer Existenzgründung. Wir erstellen zusammen mit Ihnen auch eine Rentabilitätsvorschau und Liquiditätsplanung.
Ihr Ansprechpartner:
Praxisgemeinschaften
Die Praxisgemeinschaft unterscheidet sich im Wesentlichen von der Gemeinschaftspraxis / BAG darin, dass nicht die gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Gewinnerzielung im Vordergrund steht, sondern dass es sich um eine Kostengemeinschaft handelt, bei der unterschiedliche Heilberufe gemeinsam nach einem Aufteilungsschlüssel Kosten tragen. Hier gilt es insbesondere, die ertragsteuerlichen, umsatzsteuerlichen, zulassungs- und berufsrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten.
Ihr Ansprechpartner:
Heilberufliche Kooperationen
Heilberufliche Kooperationen sind in unterschiedlichen Konstellationen eingeschränkt möglich. Sie können u. a. als Netzwerk, z. B. Ärztenetz, Fortbildungskreise oder im Rahmen von MVZ (Medizinische Versorgungszentren) möglich sein.
Hier gilt es, neben den steuerlichen Voraussetzungen die zulassungs-, berufs- und strafrechtlichen Besonderheiten „im Auge“ zu behalten.
Ihr Ansprechpartner:
Praxis- und Steuerplanung
Mit der Hochrechnung der Ergebnisse aus den BWAs (Betriebswirtschaftliche Auswertungen) auf das Jahresende lassen sich die anfallenden Steuerzahlungen sowie die Fälligkeiten planen.
Wir unterstützen Sie bei der Planung Ihrer Liquidität und bei Finanzierungsgesprächen.
Ihr Ansprechpartner:
Beratung zu umsatzsteuerlichen Sonderthemen
Für heilberufliche Leistungen hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen. Gleichwohl bestehen im Einzelnen Abgrenzungsprobleme zur umsatzsteuerlichen Einordnung der einzelnen Leistungen.
Hier gilt es, die Abgrenzung der Umsatzsteuerfreiheit von der Umsatzsteuerpflicht zu analysieren und den maßgebenden Umsatzsteuersatz zu bestimmen.
Ihr Ansprechpartner:
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UNTERNEHMENSNACHFOLGE
Gesetzliche / testamentarische Erbfolge
Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen
Modifizierte Güterstände
Steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Praxis- und Steuerplanung
Gesetzliche / testamentarische Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 bis 1936 BGB kann durch Testament in eine gewillkürte Erbfolge, ggf. in Kombi-nation mit Vermächtnissen, abgewandelt werden. Bei der Unternehmensnachfolge ist dies insbesondere notwendig, wenn nicht sämtliche Nachkommen ins Unternehmen eintreten und dieses fortführen sollen.
Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen
Eine vermeintlich gerechte Aufteilung des vorhandenen Vermögens unter den gesetzlichen Erben kann sich schwierig gestalten.
Bei der Unternehmensnachfolge aus dem Familienkreis kann es sich jedoch als vorteilhaft erweisen – nach Möglichkeit frühzeitig – Maßnahmen und Regelungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu treffen, z.B. durch vorzeitige Schenkungen in Kombination mit einem Testament in Gestalt eines Erbvertrags, so dass die Verhälntnisse möglichst klar geregelt sind und spätere Auseinandersetzungen, womöglich zu Lasten des Unternehmens, vermieden werden können.
Modifizierte Güterstände
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB kann durch Ehevertrag modifiziert werden. Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um einen Zahlungs- / Geldanspruch, der bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Scheidung, auszugleichen ist.
Dies kann zur Belastung für ein Unternehmen werden, weshalb es sich aus Sicht eines Unternehmers als sinnvoll er-weisen kann, Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinn herauszunehmen oder den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren.
Steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken
Die steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken (Grund und Boden und Gebäude), z. B. im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, erfolgt steuerlich nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Für Unternehmen ist demnach das vereinfachte Ertragswertverfahren einschlägig, für Grundstücke kommen neben dem Ertragswert- auch Sachwertverfahren zur Anwendung.
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen / -anteilen kann aus unternehmerisch strategischen Beweggründen, wie Wachstumsbestrebungen oder technischen Entwicklungsaspekten, aber auch aus rein finanziellen, renditeorientierten Motiven heraus erfolgen. Ein Unternehmen ist dabei letztendlich das wert, was am Markt aktuell für vergleichbare Anlage-Investitionen bezahlt wird.
M&A-Prozesse werden häufig aber auch im Zuge der Unternehmensnachfolge eingeleitet, wenn es darum geht, passende Nachfolger zu finden.
Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärungen
Schenkungen unter Lebenden sowie geerbte Vermögengegenstände von Todes wegen, deren Wert über die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG (z. B. zwischen Ehegatten / Lebenspartnern 500 T€, Eltern und Kindern 400 T€) hinausgehen, unter-liegen der Besteuerung durch den Fiskus.
Für Betriebsvermögen bestehen unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (z. B. Behaltensfristen, Einhalten von Lohnsummen, …) sog. Verschonungsmöglichkeiten von 85 % bis zu 100 %, um Betriebe im Zuge der Nachfolge nicht (übermäßig) zu belasten. Auch für Privatvermögen bestehen Ermäßigungen, die in Anspruch ge-
nommen werden können.
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LEISTUNGEN
Zusammen mit den Kanzlei-Inhabern arbeiten bei der Leistungserbringung 3 Wirtschaftsprüfer / Steuerberater,
3 Steuerberater sowie 35 fachliche Mitarbeiter und Auszubildende im Team.
Neben der persönlichen Betreuung durch die Kanzlei-Inhaber haben unsere Mandanten für alle Fragen und Anliegen feste Ansprechpartner.
Über unsere HSD Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbringen wir Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung.
Des Weiteren können wir im Bereich der Heilberuflichen Beratung auf eine spezielle Expertise verweisen.
FINANZ- UND
RECHNUNGSWESEN
STEUERBERATUNG
WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND UNTERNEHMENS-BERATUNG
UNTERNEHMENS-
PLANUNG
UND CONTROLLING
LOHN- UND
GEHALTSBUCH-
HALTUNG
GESTALTUNGS-
BERATUNG
HEILBERUFLICHE
BERATUNG
UNTERNEHMENS-
NACHFOLGE
FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
LAUFENDE LOHN-
UND GEHALTSBUCH-HALTUNG
LAUFENDE FINANZ-
BUCHHALTUNG
KOSTENSTELLEN-
BUCHHALTUNG
ERSTELLUNG VON JAHRES- und ZWISCHEN-ABSCHLÜSSEN
ERSTELLUNG VON EINNAHMENÜBER-
SCHUSSRECHNUNGEN
Laufende Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
Die laufende Finanzbuchhaltung ist eine Pflichtübung, die wir gerne für Sie übernehmen. Die Digitalisierung bietet hierbei Möglichkeiten für eine flexiblere und effizientere Belegerfassung und -übertragung an die verarbeitende Kanzlei. Zahlungsvorschlagslisten lassen sich zeitgleich mit der Belegerfassung / -digitalisierung erstellen und nahtlos verarbeiten, noch bevor die Belegverbuchung erfolgt.
Digitale Finanzbuchhaltungen schaffen einen Mehrwert, indem sie einen gesteigerten Informationsgehalt schaffen. Der Zugriff auf Ihre Finanzzahlen und -auswertungen kann von überall erfolgen, bei Bedarf sogar bis auf Buchungssatzebene und die dort hinterlegten digitalen Belege. Originalbelege und Dokumente bleiben im Unternehmen – ein revisionssicheres elektronisches Belegarchiv steht jederzeit in der Datev-Cloud zur Verfügung.
Laufende Finanzbuchhaltung
Die laufende Finanzbuchhaltung ist eine Pflichtübung, die wir gerne für Sie übernehmen. Die Digitalisierung bietet hierbei zunehmend Möglichkeiten für eine flexiblere und effizientere Belegerfassung und -übertragung an die verarbeitende Kanzlei.
Digitale Finanzbuchhaltungen schaffen einen Mehrwert, da sie u. a. einen gesteigerten Informationsgehalt beinhalten, indem der Zugriff auf Ihre Finanzzahlen und -auswertungen von überall, bei Bedarf sogar bis auf Buchungssatzebene und den dort hinterlegten digitalen Belege erfolgen kann.
Zahlungsvorschlagslisten lassen sich quasi zeitgleich mit der Belegerfassung / -digitalisierung erstellen und nahtlos verarbeiten, noch bevor die Belegverbuchung erfolgt. Darüber hinaus werden Kapazitäten frei, z.B. durch die papierlose Archivierung von Belegen.
Kostenstellenbuchhaltung
Eine Finanzbuchhaltung unter der Erfassung von Kostenstellen bietet die Möglichkeit Transparenz in Bezug auf die erzielten Deckungsbeiträge und finanziellen Ergebnisse einzelner Kostenträger innerhalb eines Unternehmens, beginnend bei einzelnen Produkten, bis hin zu „Profit-Centern“ oder gesonderten Unternehmensbereichen / -sparten zu schaffen. Darauf aufbauend lassen sich gezieltere betriebswirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen ableiten.
Erstellung von Jahres- und Zwischenabschlüssen
Jeder Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches (§ 242 HGB) ist zur Aufstellung seiner Vermögens- und Schuldverhältnisse in Form eines Jahresabschlusses sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Der handelsrechtliche Jahresabschluss stellt die Bemessungsgrundlage für Gewinnentnahmen oder -ausschüttungen aus dem Unternehmen dar. Darüber hinaus bildet er die Ausgangsbasis für die Bemessung von Unternehmenssteuern wie Körperschaft- und / oder Gewerbesteuer, indem aus der Handelsbilanz steuerliche Bilanzen und Gewinnermittlungen abgeleitet werden.
Zwischenabschlüsse können z.B. bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen wie dem Aus- / Eintritt von Gesellschaftern oder der Übertragung von Unternehmen notwendig werden.
Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen – § 4 (3) EStG
Für Freiberufler aber auch gewerbliche Unternehmen, welche gesetzlich vorgegebene Größenkriterien nicht überschreiten, ist eine im Grundsatz zahlungsbasierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (gemäß § 4 Abs. 3 EStG), bei der sich der Gewinn / Verlust aus dem „Überschuss“ der Einnahmen über die Ausgaben ableitet, ausreichend. Die Aufstellung einer Bilanz ist nicht notwendig.
Neben der Bemessung der Überschuss- / Gewinn-Entnahme-Möglichkeiten basiert hierauf auch die Bemessung der betrieblichen und privaten Steuern.
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STEUERBERATUNG
UNTERNEHMENS-
STEUERERKLÄRUNGEN
private Einkommen-steuererklärungen und Kapitalertrag-steueranmeldungen
Schenkungs- und
Erbschaftssteuer-
erklärungen
Grunderwerbsteuer-
liche Beratung und Gestaltung
Laufende steuer-
liche Beratung
Begleitung von / bei Betriebs-prüfungen durch die Finanzämter
Bescheidprüfungen
und Durch-setzungsberatung
Gestaltungs-beratung und Umstruktu-rierungen
Einholen von verbindlichen Auskünften bei der Finanzverwaltung
Erstellung von steuerlichen Gutachten
Unternehmenssteuererklärungen
Erstellung von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen von Kapitalgesellschaften und Personen(handels-)gesellschaften jeglicher Rechtsform sowie von Gesondert und Einheitlichen Gewinnfeststellungen von Personen(handels-)gesellschaften zur Einbeziehung der erzielten Jahresergebnisse in die Einkommensteuererklärungen der betreffenden Gesellschafter.
Private Einkommensteuererklärungen und Kapitalertragsteueranmeldungen
Erstellung von privaten Einkommensteuererklärungen mit sämtlichen Anlagen zu den einzelnen Einkunftsarten, angefangen bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit von Angestellten, Einkünften aus selbstständiger Arbeit von Freiberuflern, über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte, bis hin zu Einkünften aus gewerblichen Tätigkeiten wie z.B. Einkünften aus gewerblich tätigen Personengesellschaften oder auch Photovoltaikanlagen. Bei der Ermittlung des insgesamt zu versteuernden Einkommens gilt es, sämtliche steuerlich zulässigen Kosten und Aufwendungen in Form von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Abzug zu bringen und Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
Bei der Ausschüttung aus Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) bedarf es der Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung (Abgeltungssteuer).
Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärungen
Schenkungen unter Lebenden sowie geerbte Vermögengegenstände von Todes wegen, deren Wert über die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG (z. B. zwischen Ehegatten / Lebenspartnern 500 T€, Eltern und Kindern 400 T€) hinausgehen, unterliegen der Besteuerung durch den Fiskus.
Für Betriebsvermögen bestehen unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (z. B. Behaltensfristen, Einhalten von Lohnsummen, …) sog. Verschonungsmöglichkeiten von 85 % bis zu 100 %, um Betriebe im Zuge der Nachfolge nicht (übermäßig) zu belasten. Auch für Privatvermögen bestehen Ermäßigungen, die in Anspruch genommen werden können.
Grunderwerbsteuerliche Beratung und Gestaltung
Bei der Übertragung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude) oder Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz gilt es, vor dem Erwerb zu überprüfen, ob dadurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.
Aufgrund der oftmals hohen Werte von Grundstücken gepaart mit den von Bundesland zu Bundesland unterschied-lichen Grunderwerbsteuersätzen von in Baden-Württemberg 5,0 %, Bayern 3,5 % bis hin zu bereits 6,5 % in anderen Bundesländern kann es zu hohen Steuerbelastungen kommen, die es nach Möglichkeit durch entsprechende Gestaltungen im Vorfeld zu verhindern gilt.
Laufende steuerliche Beratung
Fragen mit steuerlichem Bezug und darüber hinausgehend stellen sich nicht nur zum Jahrsende im Hinblick auf die Abgabe von Jahressteuererklärungen, sondern ergeben sich auch laufend unterjährig. Wir geben Ihnen jederzeit gerne Auskunft und stehen Ihnen mit Rat und Tat beiseite.
Begleitung von / bei Betriebsprüfungen durch die Finanzämter
Steuerliche Außenprüfungen (auch Betriebsprüfungen genannt) oder auch Sonderprüfungen (z.B. Umsatzsteuersonderprüfungen) werden bei Unternehmen – in Abhängigkeit von ihrer Größe – in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Wir unterstützen unsere Mandanten hierbei, angefangen von der Datenübertragung (GDPDU) an die Prüfer der Finanzverwaltung, über die laufende Beantwortung von Fragen während der Prüfung, bis hin zur Klärung, Erörterung und Verhandlung von festgestellten Sachverhalten im Rahmen einer Schlussbesprechung mit der Finanzverwaltung.
Bescheidprüfungen und Durchsetzungsberatung
Die Veranlagung, d. h. die Festsetzung von Steuern auf Basis von abgegebenen Steuererklärungen, erfolgt durch die zuständigen Finanzämter durch Steuerbescheide (Verwaltungsakt).
Hierbei gilt es, verschiedene Möglichkeiten in Form von Rechtsbehelfen, Änderungsanträgen oder Einsprüchen (Einspruchsfrist 1 Monat nach Eingang des Bescheids), z. B. gegen fehlerhafte Steuerbescheide, auszuschöpfen bzw. fristgerecht wahrzunehmen.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch bei dem Versuch einer Durchsetzung mittels Klage vor den Finanzgerichten, wenn davor eingelegte Rechtsbehelfe nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben sollten und Aussicht auf Erfolg besteht.
Gestaltungsberatung und Umstrukturierungen
Lebensumstände und Konstellationen verändern sich häufig. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig werden, dass Regelungen neu getroffen und neue Strukturen geschaffen werden müssen.
Dabei gilt es, Gefahren in Form von eine Besteuerung auslösenden Handlungen bei der Umstrukturierung von bestehenden gesellschaftsrechtlichen Konstrukten und damit verbundenen steuerrechtlichen Verhältnissen zu erkennen sowie Risiken im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch gestaltende (Zwischen-)Schritte auf dem Weg zu einer steuerlich optimierten Lösung zu minimieren.
Einholen von verbindlichen Auskünften bei der Finanzverwaltung
Vollumfängliche Sicherheit zu noch nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalten, z.B. im Rahmen von Gestaltungen, kann nur durch verbindliche Auskünfte durch die Finanzbehörden erzielt werden. Hierfür ist in § 89 AO (Abgabenordnung) ein eindeutig definiertes, schriftliches Verfahren geregelt.
Dieses Verfahren ist aufwendig, da es zur verbindlichen steuerlichen Beurteilung durch die Finanzbehörden einer genau bestimmten, d. h. detaillierten schriftlichen Beschreibung der noch nicht verwirklichten Sachverhalte bedarf. Dieses Verfahren wird daher nur angewandt, wenn im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Erstellung von steuerlichen Gutachten
Die Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten ist nicht selten komplex und kompliziert, da es der Berücksichtigung von diversen Konstellationen und Lebensumständen beim beteiligten Personenkreis sowie unterschiedlicher Einflussfaktoren – oft über die rein steuerliche Sphäre hinaus – bedarf.
Ein Gutachten, in dem Sachverhalte möglichst anschaulich und transparent dargestellt und Möglichkeiten abgewogen werden, kann hier Klarheit schaffen bzw. ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer befriedigenden Lösung sein.
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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND
UNTERNEHMENSBERATUNG
Gesetzliche und freiwillige Jahres-abschluss-prüfungen
Gesetzliche und freiwillige Konzernabschluss-prüfungen
Werthaltigkeits-prüfungen bei SachGründungen und Kapital-erhöhungen
Prüfungen nach
der Makler- und Bau-trägerverordnung (MaBV)
Prüfungen nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Due Diligence (Finanzen und Steuern) und andere Sonder-prüfungen
Wertindikationen, Bewertungen von Sachvermögen und Unternehmen
Gesellschafts-rechtliche unD betriebswirt-schaftliche Unter-nehmensberatunG
Betriebswirt-
schaftliche FachGutachten
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
Als mittelgroß gemäß § 267 HGB klassifizierte Kapitalgesellschaften oder diesen gleichgestellte Personen(handels-)gesellschaften wie GmbH & Co. KGs unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht nach § 316 ff. HGB durch einen Wirtschaftsprüfer.
Neben dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) haben diese Unternehmen auch einen Lagebericht gemäß § 289 HGB zu erstellen und prüfen zu lassen. Der geprüfte Jahresabschluss wird vom Wirtschaftsprüfer bei vorliegender Ordnungsmäßigkeit unter Wahrung der für den Jahresabschluss geltenden gesetzlichen Vorgaben durch einen (uneingeschränkten) Bestätigungsvermerk testiert.
Ihre Ansprechpartner:
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Gesetzliche und freiwillige Konzernabschlussprüfungen
Bei Unternehmensstrukturen mit Mutter-Tochter-Verhältnissen und einem beherrschenden Einfluss der Muttergesellschaft besteht gemäß § 290 ff. HGB grundsätzlich Konzernrechnungslegungspflicht, wenn keine Befreiungsmöglichkeiten vorliegen, z. B. gewisse Größenkriterien (§ 293 HGB) unterschritten werden.
Für in den Konzernabschluss einbezogene Tochtergesellschaften bestehen Befreiungsmöglichkeiten nach § 264 Abs. 3, § 264b HGB, insbesondere auch von der Verpflichtung deren Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 325 HGB).
Ihr Ansprechpartner:
Werthaltigkeitsprüfungen bei Sachgründungen und Kapitalerhöhungen
Das Kapital und dessen Erhaltung (§§ 5, 30 GmbHG) ist die „heilige Kuh“ der Kapitalgesellschaft. So bedarf es z.B. bei der Gründung einer GmbH durch Sacheinlagen im sog. Sachgründungsbericht gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG der Bescheinigung der Werthaltigkeit der Sachgegenstände zum Zeitpunkt der Einlage, um das notwendige Stammkapital zu erreichen.
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 57c HGB bedürfen einer Prüfung der für die Kapitalerhöhung zu-grunde gelegten Bilanz und der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen geeigneten Prüfer nach § 57e HGB, um zu gewährleisten, dass die zur Kapitalerhöhung verwendeten Eigenkapitalmittel werthaltig sind.
Ihre Ansprechpartner:
Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung, die z.B. als Bauträger oder Baubetreuer für private Erwerber fungieren, haben auf ihre Kosten die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) jährlich prüfen zu lassen.
Wegen des besonderen öffentlichen Interesses beim Makler- und Baugewerbe handelt sich bei dieser Prüfung um eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer. Die zuständigen Behörden und Berichtsadressaten sind die Landratsämter, dort müssen die Prüfungsberichte bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres für jedes Kalenderjahr unaufgefordert eingereicht werden.
Ihre Ansprechpartner:
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Unternehmen, die einer stromkostenintensiven Branche zugeordnet werden, haben die Möglichkeit, auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ihren Beitrag zur sog. EEG-Umlage begrenzen zu lassen, so dass ihre Stromkostenbelastung mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist.
Es geht hierbei um beträchtliche Kostenbegrenzungen bzw. -erstattungen für die betreffenden Unternehmen. Die Erfüllung der Voraussetzungen (z.B. verbrauchte Strommenge > 1 Gigawatt, Stromkostenintensität mindestens 14 – 20 % in Relation zur Bruttowertschöpfung) für eine Begrenzung bedarf der Bescheinigung durch einen geeigneten Prüfer gemäß § § 64 Abs. 3 Nr. 1 c.) EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV.
Ihre Ansprechpartner:
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Due Diligence (Finanzen und Steuern) und andere Sonderprüfungen
Bei einer Due Diligence werden die Risiken aber auch die Chancen eines Unternehmens(-bereichs) kritisch betrachtet und beurteilt, um den Adressaten (Auftraggeber) mit möglichst entscheidungsrelevantne Informationen auszustatten. Dies kann aus Käufer- oder aber aus Verkäufersicht erfolgen. Bei dieser umfassenden Prüfung wird in unterschiedliche Teilbereiche differenziert. Hierzu zählen insbesondere auch Finanzen und Steuern, neben den Teilbereichen Betriebswirtschaft, Recht und andere (z. B. Umwelt).
Daneben können für Unternehmen zahlreiche andere Sonderprüfungen einschlägig werden. Wir unterstützen Sie hierbei, um vorab einzuordnen, ob im Zweifel eine (gesetzliche) Prüfungspflicht besteht, bevor wir mit Ihnen dann die (Prüfungs-)planung angehen. Bei Bedarf bringen wir Sie mit einem unserer auf dem betreffenden Gebiet spezialisierten Kooperationspartner zusammen.
Ihre Ansprechpartner:
Wertindikationen, Bewertungen von Sachvermögen und Unternehmen
Für die Bewertung von Sachvermögen einschließlich von Immobilien bis hin zu kompletten Unternehmenseinheiten und Betrieben gibt es zahlreiche und unterschiedliche Anlässe. Neben einem beabsichtigen Kauf / Verkauf können dies auch Einlagen / Entnahmen in oder aus einem Unternehmen oder aber auch außer- oder gerichtliche Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern oder anderen Stakeholdern sein.
Gutachten nach IDW S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) stellen den anerkannt obersten Maßstab für die Bewertung von Unternehmen nach dem Ertragswert- oder einem Discounted-Cashflow-Verfahren dar. Die Anforderungen durch IDW S1 an die Informations- und Datengrundlage sind jedoch hoch, so dass häufig auf vereinfachte, nachvollziehbarere Verfahren, wie Multiple-Verfahren zurückgegriffen wird.
Ihre Ansprechpartner:
Gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung
Bei der Frage in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben werden sollte, spielen zunächst haftungsrechtliche, sicherlich auch steuerliche, aber auch organisatorische und verwaltungstechnische Aspekte eine Rolle. Je nach Branche, Unternehmensart (z. B. Familienunternehmen) aber auch individueller Neigung und Risikoaversion lassen sich hierauf unterschiedliche Antworten geben.
Die Kenntnis der Geschäftstätigkeit sollte im Unternehmen zu Hause sein, um nachhaltig erfolgreich zu sein. Entscheidungsrelevante Informationen wie Kennzahlen-(Vergleiche) lassen sich jedoch aus einer Analyse (der Entwicklung) der maßgebenden Finanzzahlen entwickeln, um daraus z.B. Prozess- und Kostenoptimierungen abzuleiten. Die Grundlage stellt dabei häufig eine differenzierte Buchhaltung dar.
Ihre Ansprechpartner:
Betriebswirtschaftliche Fach-Gutachten
Betriebswirtschaftliche Gutachten können aus verschiedenen Anlässen notwendig oder verlangt werden und dabei von unterschiedlicher Art und Umfang sein. Entscheidend für den Aussagegehalt eines Gutachtens ist dabei allerdings immer die vorhandene Informations- und Datengrundlage über das zu begutachtende Objekt oder den Sachverhalt.
Kreditinstitute verlangen z. B. aus regulatorisch gesetzlichen und nicht zuletzt aus gremienbehafteten Gründen häufig von in der Krise befindlichen Unternehmen ein Sanierungs-Gutachten nach IDW S6, an welches Prolongationen von Krediten oder die Vergabe von (zusätzlichen) (Sanierungs-)Krediten geknüpft werden.
Ihre Ansprechpartner:
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen / -anteilen kann aus unternehmerisch strategischen Beweggründen, wie Wachstumsbestrebungen oder technischen Entwicklungsaspekten, aber auch aus überwiegend finanziellen, renditeorientierten Motiven heraus erfolgen. Ein Unternehmen ist dabei letztendlich das wert, was am Markt aktuell für vergleichbare Anlage-Investitionen bezahlt wird.
M&A-Prozesse werden häufig aber auch im Zuge der Unternehmensnachfolge eingeleitet, wenn es darum geht passende Nachfolger zu finden.
Ihre Ansprechpartner:
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UNTERNEHMENSPLANUNG
UND CONTROLLING
Kostenstellen-, Sparten-, Profit-CentERBuchhaltung
Betriebswirtschaft-liche Auswertungen + ANPASSUNG VON STEUERVORAUS-ZAHLUNGEN
Integrierte
FinanzPlanungen
Monitoring
und Reporting
Kostenstellen-, Sparten-, Profit-Center-Buchhaltung
Kostenarten können mittels einer Buchhaltung welche auch Kostenstellen erfasst, auf Kostenträger (Geschäftsbereiche, Produktbereiche, -gruppen, etc.) umgelegt werden. Dadurch lassen sich Deckungsbeiträge ermitteln und vergleichen und damit betriebwirtschaftliche Entscheidungen gezielter ableiten. Für einzelne Sparten oder Profit-Center lassen sich auch eigene Buchungskreise anlegen, welche für die Gesamtbetrachtung wieder zusammengeführt werden können.
Eine Alternative kann es jedoch auch sein, gesonderte Geschäftsbereiche auf rechtlich selbstständige Gesellschaften mit eigener Rechtsform auszulagern. Dadurch kann die Verwaltung zahlloser Kostenstellen hinfällig werden und Geschäftsbereiche oder Sparten lassen sich auf Gesellschaftsebene transparent miteinander vergleichen.
Betriebswirtschaftliche Auswertungen UND ANPASSUNG VON STEUERVORAUSZAHLUNGEN
Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWAs) lassen sich direkt aus der Buchhaltung generieren und ermöglichen eine periodisierte als auch kumulierte Betrachtung des laufenden Geschäftsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr.
Auf dieser Basis lassen sich durch Hochrechnungen der Ergebnisentwicklung auch Steuervorauszahlungen rechtzeitig anpassen, um dadurch die Liquidität zu optimieren, so dass es zum Geschäftsjahresende zu keinen über-mäßigen Steuernachzahlungen – aufgrund von zu geringen Vorauszahlungen – aber auch zu keinen übermäßigen Steuererstattungen – aufgrund von zu hohen Vorauszahlungen – kommt.
Integrierte Finanz-Planungen
Bei einer integrierten Finanzplanung sind eine Ertrags-, Liquiditäts- und Bilanzplanung miteinander verknüpft, welche wiederum durch Umsatz- und Investitionsplanungen unterlegt werden. Dadurch lassen sich dynamische Planungen auf Monats-, Quartals- und Jahresbasis erstellen, Plan-IST-Vergleiche vornehmen und Plan-Szenarien und Forecasts ertrags- und liquiditätsbasiert ableiten.
Die Grundlage hierfür bildet eine laufende und zeitnahe Buchhaltung. Softwaretools, in welche die Buchhaltungsdaten importiert werden, reduzieren die Fehleranfälligkeit und ermöglichen eine effiziente Handhabung.
Monitoring und Reporting
Kreditinstitute verlangen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation eines durch sie finanzierten Unternehmens häufig eine Überprüfung und Beurteilung der laufenden Ertrags- und Liquiditätssituation verbunden mit einer laufenden Berichterstattung.
Im Austausch mit dem betreffenden Unternehmen, welches insbesondere die Begründungen für durch außenstehende Dritte nicht nachvollziehbare Abweichungen von Finanzzahlen sowie nicht erreichte Planvorgaben liefern muss, lässt sich ein laufendes Monitoring in Kombination mit einem Reporting an die maßgebenden Kreditgeber entwickeln.
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LOHN- UND
GEHALTSBUCHHALTUNG
Lohn- und Gehaltsbuch-
haltung
Lohn- und Gehalts-abrechnungen
Lohnsteuer-anmeldungen
Lohn- und Gehaltszahlungen
Sozial-
versicherungs-meldungen
Begleitung bei Sozial-versicherungs-prüfungen
Laufende Beratung zu Lohnsteuer und Sozialversicherung
Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
Gerne übernehmen wir die monatliche Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ihres Unternehmens und tragen zusammen mit Ihnen dafür Sorge, dass diese den gesetzlichen Erfordernissen der Lohnbesteuerung und Sozialversicherung entspricht.
Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Für Sie und Ihre Mitarbeiter erstellen wir die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen und übertragen die darin enthaltenen Daten termingerecht an die zuständigen Stellen.
Lohnsteueranmeldungen
Wir übermitteln die sich aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergebenden Lohnsteueranmeldungen für Sie termingerecht an die zuständigen Finanzbehörden.
LOHN- UND GEHALTSZAHLUNGEN
Wir bereiten die Lohn- und Gehaltszahlungen auf drei verschiedenen Wegen für Sie vor. Entweder, indem wir Ihnen die Überweisungsträger zukommen lassen, oder indem wir Ihnen eine SEPA-Datei mit Überweisungliste zur Zahlung übermitteln, oder wir laden die SEPA-Datei in das Rechenzentrum, von wo aus es an die betreffende Bank weitergeleitet wird und Sie bevollmächtigen die Bank mit dem durch uns vorbereiteten Begleitzettel zur Ausführung der Zahlung.
Sozialversicherungsmeldungen
Wir übermitteln die sich aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergebenden Sozialversicherungsmeldungen für Sie termingerecht an die zuständigen Behörden und Kassen.
Begleitung bei Sozialversicherungsprüfungen
Sozialversicherungsprüfungen werden in regelmäßigen Abständen durch Prüfer der Deutschen-Rentenversicherung bei Arbeitgebern durchgeführt. Dabei wird überprüft ob die Arbeitgeber insbesondere ihren Meldepflichten nach dem Sozialgesetzbuch IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen.
Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchs-bescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Laufende Beratung zu Lohnsteuer und Sozialversicherung
Wie das Steuerrecht unterliegt auch die Sozialversicherung laufenden Änderungen. Hierbei gilt es, zahlreiche Details zu berücksichtigen.
Die notwendigen Informationen und Daten zur umfassenden Ermittlung und Deklaration von Lohnsteuer- und Sozialversicherungserfordernissen müssen von den Unternehmen und Arbeitgebern erhoben und zur Verarbeitung übermittelt werden.
Wir beraten Sie hierbei tatkräftig und helfen Ihnen gerne weiter.
Um den sozialversicherungsrechtlichen Status von Beschäftigungsverhältnissen abzuklären, unterstützen wir Sie bei Statusfeststellungsverfahren.
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GESTALTUNGSBERATUNG
Bilanzrechtliche Gestaltungs-spielräume
Vermeidung der vor-zeitigen Aufdeckung und Versteuerung
von stillen Reserven
Umstruk-
turierungen
Vorweggenommene Erbfolge/ Testament aus steuerlicher Sicht
Bilanzrechtliche Gestaltungsspielräume
Bei der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gibt es Ansatz- und Bewertungsspielräume, die im Hinblick auf den Jahresabschluss im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten genutzt werden können.
Des Weiteren bestehen zwischen der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierung zahlreiche Ansatz- und Bewertungsunterschiede, die zu mehr oder weniger gewichtigen Auswirkungen auf das jeweilige Jahresergebnis führen.
Trotz der eindeutigen Tendenz des Steuerrechts Jahresergebnisse im Vergleich zum Handelsrecht zu erhöhen, räumt das Steuerrecht jedoch auch Möglichkeiten, z. B. in Form von Investitionsrücklagen und Sonderabschreibungen ein, die genutzt werden können, um steuerliche Abzugsmöglichkeiten zeitlich zu verlagern.
Vermeidung der vorzeitigen Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven
Das Steuerrecht beinhaltet ein sehr umfassendes Verständnis davon, was vom Vermögen eines Unternehmers in dessen Betriebsvermögen einzubeziehen ist. So wird durch das Steuerrecht auch zivilrechtliches Privateigentum, z.B. bei sog. Betriebsaufspaltungen oder Sonderbetriebsvermögen bei Personen(handels-)gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG), verhaftet.
Ändern sich gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, z.B. durch Todesfall, kann es abrupt zur Aufdeckung und Besteuerung von in steuerlichen Buchwerten enthaltenen stillen Reserven kommen, ohne dass hierbei ein Zahlungsmittelzufluss, wie bei einem Verkauf, bei den Betroffenen erfolgt. Dem gilt es durch entsprechende Maßnahmen vorzubeugen!
UMSTRUKTURIERUNGEN
Lebensumstände und Konstellationen verändern sich. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig werden, dass Regelungen neu getroffen und neue Strukturen geschaffen werden müssen.
Dabei gilt es, Gefahren in Form von eine Besteuerung auslösenden Handlungen bei der Umstrukturierung von bestehenden gesellschaftsrechtlichen Konstrukten und damit verbundenen steuerrechtlichen Verhältnissen zu erkennen sowie Risiken im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch gestaltende (Zwischen-)Schritte auf dem Weg zu einer steuerlich optimierten Lösung zu minimieren.
Vorweggenommene Erbfolge / Testament aus steuerlicher Sicht
Die vorweggenommene Erbfolge beinhaltet häufig Schenkungen an Nachkommen und nahe Verwandte unter Inanspruchnahme der hierfür durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz alle zehn Jahre neu eingräumten Freibeträge.
Darüber hinaus gilt es, bei der Unternehmensnachfolge aus dem Familienkreis – nach Möglichkeit frühzeitig – Maßnahmen und Regelungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu treffen, z.B. durch Schenkungen in Kombination mit einem Testament in Gestalt eines Erbvertrags oder einer Rente für den Unternehmensübertragenden.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bietet bei der Übertragung von Betriebsvermögen weitgehende steuerliche Verschonungsmöglichkeiten, die allerdings an vielschichtige Voraussetzungen geknüpft sind.
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HEILBERUFLICHE BERATUNG
Erstellung von Einnahmen-Über-
schussRechnungen
(§ 4 (3) EStG)
Ein- und Austritt in /aus Gemein-schaftspraxen / BAG
Praxisübernahme / Existenz-gründungs-beratung
Praxis-
gemeinschaften
Heilberufliche Kooperationen
Praxis- und Steuerplanung
Beratung zu umsatzsteuerlichen Sonderthemen
Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (§ 4 (3) EStG)
Für Heilberufler als freiberuflich Tätige ist eine im Grundsatz zahlungsbasierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (gemäß § 4 Abs. 3 EStG), bei der sich der Gewinn / Verlust aus dem „Überschuss“ der Einnahmen über die Ausgaben ableitet, zur Gewinnermittlung ausreichend.
Neben der Bemessung der Überschuss / Gewinn-Entnahme-Möglichkeiten basiert hierauf auch die Bemessung der betrieblichen und privaten Steuern.
Ihre Ansprechpartner:
Ein- und Austritt in / aus Gemeinschaftspraxen / BAG
Bei der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten und Zahnärzten in der Form eines Personenzusammenschlusses wurde der Begriff der „Gemeinschaftspraxis“ durch den Begriff der „Berufsausübungsgemeinschaft“ (BAG) ersetzt.
Beim Ein- und Austritt in / aus Personenzuammenschlüssen von Heilberuflern sind unterschiedliche steuerliche und ggf. zulassungsrechtliche Besonderheiten und Fallstricke zu beachten. Diese gilt es zu analysieren und Lösungen zu erarbeiten.
Ihre Ansprechpartner:
Praxisübernahme / Existenzgründungsberatung
Als Alternative zum Eintritt in Personenzusammenschlüsse ist die Gründung oder Übernahme einer Praxis eine weitere Möglichkeit der freiberuflichen Tätigkeit.
Wir unterstützen Sie bei der wirtschaftlichen und finanziellen Planung sowohl bei der Praxisübernahme als auch bei einer Existenzgründung. Wir erstellen zusammen mit Ihnen auch eine Rentabilitätsvorschau und Liquiditätsplanung.
Ihre Ansprechpartner:
Praxisgemeinschaften
Die Praxisgemeinschaft unterscheidet sich im Wesentlichen von der Gemeinschaftspraxis / BAG darin, dass nicht die gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Gewinnerzielung im Vordergrund steht, sondern dass es sich um eine Kostengemeinschaft handelt, bei der unterschiedliche Heilberufe gemeinsam nach einem Aufteilungsschlüssel Kosten tragen. Hier gilt es insbesondere, die ertragsteuerlichen, umsatzsteuerlichen, zulassungs- und berufsrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten.
Ihre Ansprechpartner:
Heilberufliche Kooperationen
Heilberufliche Kooperationen sind in unterschiedlichen Konstellationen eingeschränkt möglich. Sie können u. a. als Netzwerk, z. B. Ärztenetz, Fortbildungskreise oder im Rahmen von MVZ (Medizinische Versorgungszentren) möglich sein.
Hier gilt es, neben den steuerlichen Voraussetzungen die zulassungs-, berufs- und strafrechtlichen Besonderheiten „im Auge“ zu behalten.
Ihre Ansprechpartner:
Praxis- und Steuerplanung
Mit der Hochrechnung der Ergebnisse aus den BWAs (Betriebswirtschaftliche Auswertungen) auf das Jahresende lassen sich die anfallenden Steuerzahlungen sowie die Fälligkeiten planen.
Wir unterstützen Sie bei der Planung Ihrer Liquidität und bei Finanzierungsgesprächen.
Ihre Ansprechpartner:
Beratung zu umsatzsteuerlichen Sonderthemen
Für heilberufliche Leistungen hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen. Gleichwohl bestehen im Einzelnen Abgrenzungsprobleme zur umsatzsteuerlichen Einordnung der einzelnen Leistungen.
Hier gilt es, die Abgrenzung der Umsatzsteuerfreiheit von der Umsatzsteuerpflicht zu analysieren und den maßgebenden Umsatzsteuersatz zu bestimmen.
Ihre Ansprechpartner:
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UNTERNEHMENSNACHFOLGE
Gesetzliche / testamentarische Erbfolge
Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen
Modifizierte Güterstände
Steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Praxis- und Steuerplanung
Gesetzliche / testamentarische Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 bis 1936 BGB kann durch Testament in eine gewillkürte Erbfolge, ggf. in Kombination mit Vermächtnissen, abgewandelt werden. Bei der Unternehmensnachfolge ist dies insbesondere notwendig, wenn nicht sämtliche Nachkommen ins Unternehmen eintreten und dieses fortführen sollen.
Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen
Eine vermeintlich gerechte Aufteilung des vorhandenen Vermögens unter den gesetzlichen Erben kann sich schwierig gestalten.
Bei der Unternehmensnachfolge aus dem Familienkreis kann es sich jedoch als vorteilhaft erweisen – nach Möglichkeit frühzeitig – Maßnahmen und Regelungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu treffen, z.B. durch vorzeitige Schenkungen in Kombination mit einem Testament in Gestalt eines Erbvertrags, so dass die Verhälntnisse möglichst klar geregelt sind und spätere Auseinandersetzungen, womöglich zu Lasten des Unternehmens, vermieden werden können.
Modifizierte Güterstände
Der gestzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB kann durch Ehevertrag modifiziert werden. Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um einen Zahlungs- / Geldanspruch, der bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Scheidung, auszugleichen ist.
Dies kann zur Belastung für ein Unternehmen werden, weshalb es sich aus Sicht eines Unternehmers als sinnvoll er-weisen kann, Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinn herauszunehmen oder den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren.
Steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken
Die steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken (Grund und Boden und Gebäude), z. B. im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, erfolgt steuerlich nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Für Unternehmen ist demnach das vereinfachte Ertragswertverfahren einschlägig, für Grundstücke kommen neben dem Ertragswert- auch Sachwertverfahren zur Anwendung.
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen / -anteilen kann aus unternehmerisch strategischen Beweggründen, wie Wachstumsbestrebungen oder technischen Entwicklungsaspekten, aber auch aus rein finanziellen, renditeorientierten Motiven heraus erfolgen. Ein Unternehmen ist dabei letztendlich das wert, was am Markt aktuell für vergleichbare Anlage-Investitionen bezahlt wird.
M&A-Prozesse werden häufig aber auch im Zuge der Unternehmensnachfolge eingeleitet, wenn es darum geht, passende Nachfolger zu finden.
Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärungen
Schenkungen unter Lebenden sowie geerbte Vermögengegenstände von Todes wegen, deren Wert über die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG (z. B. zwischen Ehegatten / Lebenspartnern 500 T€, Eltern und Kindern 400 T€) hinausgehen, unterliegen der Besteuerung durch den Fiskus.
Für Betriebsvermögen bestehen unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (z. B. Behaltensfristen, Einhalten von Lohnsummen, …) sog. Verschonungsmöglichkeiten von 85 % bis zu 100 %, um Betriebe im Zuge der Nachfolge nicht (übermäßig) zu belasten. Auch für Privatvermögen bestehen Ermäßigungen, die in Anspruch genommen werden können.
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FINANZ- UND
RECHNUNGSWESEN
STEUERBERATUNG
WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND UNTERNEHMENS-BERATUNG
UNTERNEHMENS-
PLANUNG
UND CONTROLLING
LOHN- UND
GEHALTSBUCH-
HALTUNG
GESTALTUNGS-
BERATUNG
HEILBERUFLICHE
BERATUNG
UNTERNEHMENS-
NACHFOLGE
FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN
LAUFENDE LOHN-
UND GEHALTSBUCH-HALTUNG
LAUFENDE FINANZ-
BUCHHALTUNG
KOSTENSTELLEN-
BUCHHALTUNG
ERSTELLUNG VON JAHRES- und ZWISCHEN-ABSCHLÜSSEN
ERSTELLUNG VON EINNAHMENÜBER-
SCHUSSRECHNUNGEN
Laufende Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
Die laufende Finanzbuchhaltung ist eine Pflichtübung, die wir gerne für Sie übernehmen. Die Digitalisierung bietet hierbei Möglichkeiten für eine flexiblere und effizientere Belegerfassung und -übertragung an die verarbeitende Kanzlei. Zahlungsvorschlagslisten lassen sich zeitgleich mit der Belegerfassung / -digitalisierung erstellen und nahtlos verarbeiten, noch bevor die Belegverbuchung erfolgt.
Digitale Finanzbuchhaltungen schaffen einen Mehrwert, indem sie einen gesteigerten Informationsgehalt schaffen. Der Zugriff auf Ihre Finanzzahlen und -auswertungen kann von überall erfolgen, bei Bedarf sogar bis auf Buchungssatzebene und die dort hinterlegten digitalen Belege. Originalbelege und Dokumente bleiben im Unternehmen – ein revisionssicheres elektronisches Belegarchiv steht jederzeit in der Datev-Cloud zur Verfügung.
Laufende Finanzbuchhaltung
Die laufende Finanzbuchhaltung ist eine Pflichtübung, die wir gerne für Sie übernehmen. Die Digitalisierung bietet hierbei zunehmend Möglichkeiten für eine flexiblere und effizientere Belegerfassung und -übertragung an die verarbeitende Kanzlei.
Digitale Finanzbuchhaltungen schaffen einen Mehrwert, da sie u. a. einen gesteigerten Informationsgehalt beinhalten, indem der Zugriff auf Ihre Finanzzahlen und -auswertungen von überall, bei Bedarf sogar bis auf Buchungssatzebene und den dort hinterlegten digitalen Belege erfolgen kann.
Zahlungsvorschlagslisten lassen sich quasi zeitgleich mit der Belegerfassung / -digitalisierung erstellen und nahtlos verarbeiten, noch bevor die Belegverbuchung erfolgt. Darüber hinaus werden Kapazitäten frei, z.B. durch die papierlose Archivierung von Belegen.
Kostenstellenbuchhaltung
Eine Finanzbuchhaltung unter der Erfassung von Kostenstellen bietet die Möglichkeit Transparenz in Bezug auf die erzielten Deckungsbeiträge und finanziellen Ergebnisse einzelner Kostenträger innerhalb eines Unternehmens, beginnend bei einzelnen Produkten, bis hin zu „Profit-Centern“ oder gesonderten Unternehmensbereichen / -sparten zu schaffen. Darauf aufbauend lassen sich gezieltere betriebswirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen ableiten.
Erstellung von Jahres- und Zwischenabschlüssen
Jeder Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches (§ 242 HGB) ist zur Aufstellung seiner Vermögens- und Schuldverhältnisse in Form eines Jahresabschlusses sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Der handelsrechtliche Jahresabschluss stellt die Bemessungsgrundlage für Gewinnentnahmen oder -ausschüttungen aus dem Unternehmen dar. Darüber hinaus bildet er die Ausgangsbasis für die Bemessung von Unternehmenssteuern wie Körperschaft- und / oder Gewerbesteuer, indem aus der Handelsbilanz steuerliche Bilanzen und Gewinnermittlungen abgeleitet werden.
Zwischenabschlüsse können z.B. bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen wie dem Aus- / Eintritt von Gesellschaftern oder der Übertragung von Unternehmen notwendig werden.
Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen – § 4 (3) EStG
Für Freiberufler aber auch gewerbliche Unternehmen, welche gesetzlich vorgegebene Größenkriterien nicht überschreiten, ist eine im Grundsatz zahlungsbasierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (gemäß § 4 Abs. 3 EStG), bei der sich der Gewinn / Verlust aus dem „Überschuss“ der Einnahmen über die Ausgaben ableitet, ausreichend. Die Aufstellung einer Bilanz ist nicht notwendig.
Neben der Bemessung der Überschuss- / Gewinn-Entnahme-Möglichkeiten basiert hierauf auch die Bemessung der betrieblichen und privaten Steuern.
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STEUERBERATUNG
UNTERNEHMENS-
STEUERERKLÄRUNGEN
private Einkommen-steuererklärungen und Kapitalertrag-steueranmeldungen
Schenkungs- und
Erbschaftssteuer-
erklärungen
Grunderwerbsteuer-
liche Beratung und Gestaltung
Laufende steuer-
liche Beratung
Begleitung von / bei Betriebs-prüfungen durch die Finanzämter
Bescheidprüfungen
und Durch-setzungsberatung
Gestaltungs-beratung und Umstruktu-rierungen
Einholen von verbindlichen Auskünften bei der Finanzverwaltung
Erstellung von steuerlichen Gutachten
Unternehmenssteuererklärungen
Erstellung von Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen von Kapitalgesellschaften und Personen(handels-)gesellschaften jeglicher Rechtsform sowie von Gesondert und Einheitlichen Gewinnfeststellungen von Personen(handels-)gesellschaften zur Einbeziehung der erzielten Jahresergebnisse in die Einkommensteuererklärungen der betreffenden Gesellschafter.
Private Einkommensteuererklärungen und Kapitalertragsteueranmeldungen
Erstellung von privaten Einkommensteuererklärungen mit sämtlichen Anlagen zu den einzelnen Einkunftsarten, angefangen bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit von Angestellten, Einkünften aus selbstständiger Arbeit von Freiberuflern, über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte, bis hin zu Einkünften aus gewerblichen Tätigkeiten wie z.B. Einkünften aus gewerblich tätigen Personengesellschaften oder auch Photovoltaikanlagen. Bei der Ermittlung des insgesamt zu versteuernden Einkommens gilt es, sämtliche steuerlich zulässigen Kosten und Aufwendungen in Form von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Abzug zu bringen und Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
Bei der Ausschüttung aus Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) bedarf es der Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung (Abgeltungssteuer).
Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärungen
Schenkungen unter Lebenden sowie geerbte Vermögengegenstände von Todes wegen, deren Wert über die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG (z. B. zwischen Ehegatten / Lebenspartnern 500 T€, Eltern und Kindern 400 T€) hinausgehen, unterliegen der Besteuerung durch den Fiskus.
Für Betriebsvermögen bestehen unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (z. B. Behaltensfristen, Einhalten von Lohnsummen, …) sog. Verschonungsmöglichkeiten von 85 % bis zu 100 %, um Betriebe im Zuge der Nachfolge nicht (übermäßig) zu belasten. Auch für Privatvermögen bestehen Ermäßigungen, die in Anspruch genommen werden können.
Grunderwerbsteuerliche Beratung und Gestaltung
Bei der Übertragung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude) oder Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz gilt es, vor dem Erwerb zu überprüfen, ob dadurch Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.
Aufgrund der oftmals hohen Werte von Grundstücken gepaart mit den von Bundesland zu Bundesland unterschied-lichen Grunderwerbsteuersätzen von in Baden-Württemberg 5,0 %, Bayern 3,5 % bis hin zu bereits 6,5 % in anderen Bundesländern kann es zu hohen Steuerbelastungen kommen, die es nach Möglichkeit durch entsprechende Gestaltungen im Vorfeld zu verhindern gilt.
Laufende steuerliche Beratung
Fragen mit steuerlichem Bezug und darüber hinausgehend stellen sich nicht nur zum Jahrsende im Hinblick auf die Abgabe von Jahressteuererklärungen, sondern ergeben sich auch laufend unterjährig. Wir geben Ihnen jederzeit gerne Auskunft und stehen Ihnen mit Rat und Tat beiseite.
Begleitung von / bei Betriebsprüfungen durch die Finanzämter
Steuerliche Außenprüfungen (auch Betriebsprüfungen genannt) oder auch Sonderprüfungen (z.B. Umsatzsteuersonderprüfungen) werden bei Unternehmen – in Abhängigkeit von ihrer Größe – in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Wir unterstützen unsere Mandanten hierbei, angefangen von der Datenübertragung (GDPDU) an die Prüfer der Finanzverwaltung, über die laufende Beantwortung von Fragen während der Prüfung, bis hin zur Klärung, Erörterung und Verhandlung von festgestellten Sachverhalten im Rahmen einer Schlussbesprechung mit der Finanzverwaltung.
Bescheidprüfungen und Durchsetzungsberatung
Die Veranlagung, d. h. die Festsetzung von Steuern auf Basis von abgegebenen Steuererklärungen, erfolgt durch die zuständigen Finanzämter durch Steuerbescheide (Verwaltungsakt).
Hierbei gilt es, verschiedene Möglichkeiten in Form von Rechtsbehelfen, Änderungsanträgen oder Einsprüchen (Einspruchsfrist 1 Monat nach Eingang des Bescheids), z. B. gegen fehlerhafte Steuerbescheide, auszuschöpfen bzw. fristgerecht wahrzunehmen.
Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch bei dem Versuch einer Durchsetzung mittels Klage vor den Finanzgerichten, wenn davor eingelegte Rechtsbehelfe nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben sollten und Aussicht auf Erfolg besteht.
Gestaltungsberatung und Umstrukturierungen
Lebensumstände und Konstellationen verändern sich häufig. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig werden, dass Regelungen neu getroffen und neue Strukturen geschaffen werden müssen.
Dabei gilt es, Gefahren in Form von eine Besteuerung auslösenden Handlungen bei der Umstrukturierung von bestehenden gesellschaftsrechtlichen Konstrukten und damit verbundenen steuerrechtlichen Verhältnissen zu erkennen sowie Risiken im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch gestaltende (Zwischen-)Schritte auf dem Weg zu einer steuerlich optimierten Lösung zu minimieren.
Einholen von verbindlichen Auskünften bei der Finanzverwaltung
Vollumfängliche Sicherheit zu noch nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalten, z.B. im Rahmen von Gestaltungen, kann nur durch verbindliche Auskünfte durch die Finanzbehörden erzielt werden. Hierfür ist in § 89 AO (Abgabenordnung) ein eindeutig definiertes, schriftliches Verfahren geregelt.
Dieses Verfahren ist aufwendig, da es zur verbindlichen steuerlichen Beurteilung durch die Finanzbehörden einer genau bestimmten, d. h. detaillierten schriftlichen Beschreibung der noch nicht verwirklichten Sachverhalte bedarf. Dieses Verfahren wird daher nur angewandt, wenn im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Erstellung von steuerlichen Gutachten
Die Beurteilung von steuerlichen Sachverhalten ist nicht selten komplex und kompliziert, da es der Berücksichtigung von diversen Konstellationen und Lebensumständen beim beteiligten Personenkreis sowie unterschiedlicher Einflussfaktoren – oft über die rein steuerliche Sphäre hinaus – bedarf.
Ein Gutachten, in dem Sachverhalte möglichst anschaulich und transparent dargestellt und Möglichkeiten abgewogen werden, kann hier Klarheit schaffen bzw. ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer befriedigenden Lösung sein.
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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND
UNTERNEHMENSBERATUNG
Gesetzliche und freiwillige Jahres-abschluss-prüfungen
Gesetzliche und freiwillige Konzernabschluss-prüfungen
Werthaltigkeits-prüfungen bei SachGründungen und Kapital-erhöhungen
Prüfungen nach
der Makler- und Bau-trägerverordnung (MaBV)
Prüfungen nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Due Diligence (Finanzen und Steuern) und andere Sonder-prüfungen
Wertindikationen, Bewertungen von Sachvermögen und Unternehmen
Gesellschafts-rechtliche unD betriebswirt-schaftliche Unter-nehmensberatunG
Betriebswirt-
schaftliche FachGutachten
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Gesetzliche und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
Als mittelgroß gemäß § 267 HGB klassifizierte Kapitalgesellschaften oder diesen gleichgestellte Personen(handels-)gesellschaften wie GmbH & Co. KGs unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht nach § 316 ff. HGB durch einen Wirtschaftsprüfer.
Neben dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) haben diese Unternehmen auch einen Lagebericht gemäß § 289 HGB zu erstellen und prüfen zu lassen. Der geprüfte Jahresabschluss wird vom Wirtschaftsprüfer bei vorliegender Ordnungsmäßigkeit unter Wahrung der für den Jahresabschluss geltenden gesetzlichen Vorgaben durch einen (uneingeschränkten) Bestätigungsvermerk testiert.
Ihre Ansprechpartner:
Gerhard Stumpp
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
> zum Profil
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Gesetzliche und freiwillige Konzernabschlussprüfungen
Bei Unternehmensstrukturen mit Mutter-Tochter-Verhältnissen und einem beherrschenden Einfluss der Muttergesellschaft besteht gemäß § 290 ff. HGB grundsätzlich Konzernrechnungslegungspflicht, wenn keine Befreiungsmöglichkeiten vorliegen, z. B. gewisse Größenkriterien (§ 293 HGB) unterschritten werden.
Für in den Konzernabschluss einbezogene Tochtergesellschaften bestehen Befreiungsmöglichkeiten nach § 264 Abs. 3, § 264b HGB, insbesondere auch von der Verpflichtung deren Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen (§ 325 HGB).
Ihr Ansprechpartner:
Gerhard Stumpp
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
> zum Profil
Werthaltigkeitsprüfungen bei Sachgründungen und Kapitalerhöhungen
Das Kapital und dessen Erhaltung (§§ 5, 30 GmbHG) ist die „heilige Kuh“ der Kapitalgesellschaft. So bedarf es z.B. bei der Gründung einer GmbH durch Sacheinlagen im sog. Sachgründungsbericht gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG der Bescheinigung der Werthaltigkeit der Sachgegenstände zum Zeitpunkt der Einlage, um das notwendige Stammkapital zu erreichen.
Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 57c HGB bedürfen einer Prüfung der für die Kapitalerhöhung zu-grunde gelegten Bilanz und der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen geeigneten Prüfer nach § 57e HGB, um zu gewährleisten, dass die zur Kapitalerhöhung verwendeten Eigenkapitalmittel werthaltig sind.
Ihre Ansprechpartner:
Gerhard Stumpp
Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung, die z.B. als Bauträger oder Baubetreuer für private Erwerber fungieren, haben auf ihre Kosten die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) jährlich prüfen zu lassen.
Wegen des besonderen öffentlichen Interesses beim Makler- und Baugewerbe handelt sich bei dieser Prüfung um eine Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer. Die zuständigen Behörden und Berichtsadressaten sind die Landratsämter, dort müssen die Prüfungsberichte bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres für jedes Kalenderjahr unaufgefordert eingereicht werden.
Ihre Ansprechpartner:
Gerhard Stumpp
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
> zum Profil
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Unternehmen, die einer stromkostenintensiven Branche zugeordnet werden, haben die Möglichkeit, auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ihren Beitrag zur sog. EEG-Umlage begrenzen zu lassen, so dass ihre Stromkostenbelastung mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist.
Es geht hierbei um beträchtliche Kostenbegrenzungen bzw. -erstattungen für die betreffenden Unternehmen. Die Erfüllung der Voraussetzungen (z.B. verbrauchte Strommenge > 1 Gigawatt, Stromkostenintensität mindestens 14 – 20 % in Relation zur Bruttowertschöpfung) für eine Begrenzung bedarf der Bescheinigung durch einen geeigneten Prüfer gemäß § § 64 Abs. 3 Nr. 1 c.) EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSPV.
Ihre Ansprechpartner:
Gerhard Stumpp
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
> zum Profil
Riccarda Stumpp
Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Due Diligence (Finanzen und Steuern) und andere Sonderprüfungen
Bei einer Due Diligence werden die Risiken aber auch die Chancen eines Unternehmens(-bereichs) kritisch betrachtet und beurteilt, um den Adressaten (Auftraggeber) mit möglichst entscheidungsrelevantne Informationen auszustatten. Dies kann aus Käufer- oder aber aus Verkäufersicht erfolgen. Bei dieser umfassenden Prüfung wird in unterschiedliche Teilbereiche differenziert. Hierzu zählen insbesondere auch Finanzen und Steuern, neben den Teilbereichen Betriebswirtschaft, Recht und andere (z. B. Umwelt).
Daneben können für Unternehmen zahlreiche andere Sonderprüfungen einschlägig werden. Wir unterstützen Sie hierbei, um vorab einzuordnen, ob im Zweifel eine (gesetzliche) Prüfungspflicht besteht, bevor wir mit Ihnen dann die (Prüfungs-)planung angehen. Bei Bedarf bringen wir Sie mit einem unserer auf dem betreffenden Gebiet spezialisierten Kooperationspartner zusammen.
Ihre Ansprechpartner:
Wertindikationen, Bewertungen von Sachvermögen und Unternehmen
Für die Bewertung von Sachvermögen einschließlich von Immobilien bis hin zu kompletten Unternehmenseinheiten und Betrieben gibt es zahlreiche und unterschiedliche Anlässe. Neben einem beabsichtigen Kauf / Verkauf können dies auch Einlagen / Entnahmen in oder aus einem Unternehmen oder aber auch außer- oder gerichtliche Auseinandersetzungen mit Gesellschaftern oder anderen Stakeholdern sein.
Gutachten nach IDW S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) stellen den anerkannt obersten Maßstab für die Bewertung von Unternehmen nach dem Ertragswert- oder einem Discounted-Cashflow-Verfahren dar. Die Anforderungen durch IDW S1 an die Informations- und Datengrundlage sind jedoch hoch, so dass häufig auf vereinfachte, nachvollziehbarere Verfahren, wie Multiple-Verfahren zurückgegriffen wird.
Ihre Ansprechpartner:
Gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung
Bei der Frage in welcher Rechtsform ein Unternehmen betrieben werden sollte, spielen zunächst haftungsrechtliche, sicherlich auch steuerliche, aber auch organisatorische und verwaltungstechnische Aspekte eine Rolle. Je nach Branche, Unternehmensart (z. B. Familienunternehmen) aber auch individueller Neigung und Risikoaversion lassen sich hierauf unterschiedliche Antworten geben.
Die Kenntnis der Geschäftstätigkeit sollte im Unternehmen zu Hause sein, um nachhaltig erfolgreich zu sein. Entscheidungsrelevante Informationen wie Kennzahlen-(Vergleiche) lassen sich jedoch aus einer Analyse (der Entwicklung) der maßgebenden Finanzzahlen entwickeln, um daraus z.B. Prozess- und Kostenoptimierungen abzuleiten. Die Grundlage stellt dabei häufig eine differenzierte Buchhaltung dar.
Ihre Ansprechpartner:
Betriebswirtschaftliche Fach-Gutachten
Betriebswirtschaftliche Gutachten können aus verschiedenen Anlässen notwendig oder verlangt werden und dabei von unterschiedlicher Art und Umfang sein. Entscheidend für den Aussagegehalt eines Gutachtens ist dabei allerdings immer die vorhandene Informations- und Datengrundlage über das zu begutachtende Objekt oder den Sachverhalt.
Kreditinstitute verlangen z. B. aus regulatorisch gesetzlichen und nicht zuletzt aus gremienbehafteten Gründen häufig von in der Krise befindlichen Unternehmen ein Sanierungs-Gutachten nach IDW S6, an welches Prolongationen von Krediten oder die Vergabe von (zusätzlichen) (Sanierungs-)Krediten geknüpft werden.
Ihre Ansprechpartner:
Gerhard Stumpp
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen / -anteilen kann aus unternehmerisch strategischen Beweggründen, wie Wachstumsbestrebungen oder technischen Entwicklungsaspekten, aber auch aus überwiegend finanziellen, renditeorientierten Motiven heraus erfolgen. Ein Unternehmen ist dabei letztendlich das wert, was am Markt aktuell für vergleichbare Anlage-Investitionen bezahlt wird.
M&A-Prozesse werden häufig aber auch im Zuge der Unternehmensnachfolge eingeleitet, wenn es darum geht passende Nachfolger zu finden.
Ihre Ansprechpartner:
Gerhard Stumpp
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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UNTERNEHMENSPLANUNG
UND CONTROLLING
Kostenstellen-, Sparten-, Profit-CentERBuchhaltung
Betriebswirtschaft-liche Auswertungen + ANPASSUNG VON STEUERVORAUS-ZAHLUNGEN
Integrierte
FinanzPlanungen
Monitoring
und Reporting
Kostenstellen-, Sparten-, Profit-Center-Buchhaltung
Kostenarten können mittels einer Buchhaltung welche auch Kostenstellen erfasst, auf Kostenträger (Geschäftsbereiche, Produktbereiche, -gruppen, etc.) umgelegt werden. Dadurch lassen sich Deckungsbeiträge ermitteln und vergleichen und damit betriebwirtschaftliche Entscheidungen gezielter ableiten. Für einzelne Sparten oder Profit-Center lassen sich auch eigene Buchungskreise anlegen, welche für die Gesamtbetrachtung wieder zusammengeführt werden können.
Eine Alternative kann es jedoch auch sein, gesonderte Geschäftsbereiche auf rechtlich selbstständige Gesellschaften mit eigener Rechtsform auszulagern. Dadurch kann die Verwaltung zahlloser Kostenstellen hinfällig werden und Geschäftsbereiche oder Sparten lassen sich auf Gesellschaftsebene transparent miteinander vergleichen.
Betriebswirtschaftliche Auswertungen UND ANPASSUNG VON STEUERVORAUSZAHLUNGEN
Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWAs) lassen sich direkt aus der Buchhaltung generieren und ermöglichen eine periodisierte als auch kumulierte Betrachtung des laufenden Geschäftsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr.
Auf dieser Basis lassen sich durch Hochrechnungen der Ergebnisentwicklung auch Steuervorauszahlungen rechtzeitig anpassen, um dadurch die Liquidität zu optimieren, so dass es zum Geschäftsjahresende zu keinen über-mäßigen Steuernachzahlungen – aufgrund von zu geringen Vorauszahlungen – aber auch zu keinen übermäßigen Steuererstattungen – aufgrund von zu hohen Vorauszahlungen – kommt.
Integrierte Finanz-Planungen
Bei einer integrierten Finanzplanung sind eine Ertrags-, Liquiditäts- und Bilanzplanung miteinander verknüpft, welche wiederum durch Umsatz- und Investitionsplanungen unterlegt werden. Dadurch lassen sich dynamische Planungen auf Monats-, Quartals- und Jahresbasis erstellen, Plan-IST-Vergleiche vornehmen und Plan-Szenarien und Forecasts ertrags- und liquiditätsbasiert ableiten.
Die Grundlage hierfür bildet eine laufende und zeitnahe Buchhaltung. Softwaretools, in welche die Buchhaltungsdaten importiert werden, reduzieren die Fehleranfälligkeit und ermöglichen eine effiziente Handhabung.
Monitoring und Reporting
Kreditinstitute verlangen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation eines durch sie finanzierten Unternehmens häufig eine Überprüfung und Beurteilung der laufenden Ertrags- und Liquiditätssituation verbunden mit einer laufenden Berichterstattung.
Im Austausch mit dem betreffenden Unternehmen, welches insbesondere die Begründungen für durch außenstehende Dritte nicht nachvollziehbare Abweichungen von Finanzzahlen sowie nicht erreichte Planvorgaben liefern muss, lässt sich ein laufendes Monitoring in Kombination mit einem Reporting an die maßgebenden Kreditgeber entwickeln.
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LOHN- UND
GEHALTSBUCHHALTUNG
Lohn- und Gehaltsbuch-
haltung
Lohn- und Gehalts-abrechnungen
Lohnsteuer-anmeldungen
Lohn- und Gehaltszahlungen
Sozial-
versicherungs-meldungen
Begleitung bei Sozial-versicherungs-prüfungen
Laufende Beratung zu Lohnsteuer und Sozialversicherung
Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
Gerne übernehmen wir die monatliche Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ihres Unternehmens und tragen zusammen mit Ihnen dafür Sorge, dass diese den gesetzlichen Erfordernissen der Lohnbesteuerung und Sozialversicherung entspricht.
Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Für Sie und Ihre Mitarbeiter erstellen wir die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen und übertragen die darin enthaltenen Daten termingerecht an die zuständigen Stellen.
Lohnsteueranmeldungen
Wir übermitteln die sich aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergebenden Lohnsteueranmeldungen für Sie termingerecht an die zuständigen Finanzbehörden.
LOHN- UND GEHALTSZAHLUNGEN
Wir bereiten die Lohn- und Gehaltszahlungen auf drei verschiedenen Wegen für Sie vor. Entweder, indem wir Ihnen die Überweisungsträger zukommen lassen, oder indem wir Ihnen eine SEPA-Datei mit Überweisungliste zur Zahlung übermitteln, oder wir laden die SEPA-Datei in das Rechenzentrum, von wo aus es an die betreffende Bank weitergeleitet wird und Sie bevollmächtigen die Bank mit dem durch uns vorbereiteten Begleitzettel zur Ausführung der Zahlung.
Sozialversicherungsmeldungen
Wir übermitteln die sich aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergebenden Sozialversicherungsmeldungen für Sie termingerecht an die zuständigen Behörden und Kassen.
Begleitung bei Sozialversicherungsprüfungen
Sozialversicherungsprüfungen werden in regelmäßigen Abständen durch Prüfer der Deutschen-Rentenversicherung bei Arbeitgebern durchgeführt. Dabei wird überprüft ob die Arbeitgeber insbesondere ihren Meldepflichten nach dem Sozialgesetzbuch IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen.
Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchs-bescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Laufende Beratung zu Lohnsteuer und Sozialversicherung
Wie das Steuerrecht unterliegt auch die Sozialversicherung laufenden Änderungen. Hierbei gilt es, zahlreiche Details zu berücksichtigen.
Die notwendigen Informationen und Daten zur umfassenden Ermittlung und Deklaration von Lohnsteuer- und Sozialversicherungserfordernissen müssen von den Unternehmen und Arbeitgebern erhoben und zur Verarbeitung übermittelt werden.
Wir beraten Sie hierbei tatkräftig und helfen Ihnen gerne weiter.
Um den sozialversicherungsrechtlichen Status von Beschäftigungsverhältnissen abzuklären, unterstützen wir Sie bei Statusfeststellungsverfahren.
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GESTALTUNGSBERATUNG
Bilanzrechtliche Gestaltungs-spielräume
Vermeidung der vor-zeitigen Aufdeckung und Versteuerung
von stillen Reserven
Umstruk-
turierungen
Vorweggenommene Erbfolge/ Testament aus steuerlicher Sicht
Bilanzrechtliche Gestaltungsspielräume
Bei der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gibt es Ansatz- und Bewertungsspielräume, die im Hinblick auf den Jahresabschluss im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten genutzt werden können.
Des Weiteren bestehen zwischen der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Bilanzierung zahlreiche Ansatz- und Bewertungsunterschiede, die zu mehr oder weniger gewichtigen Auswirkungen auf das jeweilige Jahresergebnis führen.
Trotz der eindeutigen Tendenz des Steuerrechts Jahresergebnisse im Vergleich zum Handelsrecht zu erhöhen, räumt das Steuerrecht jedoch auch Möglichkeiten, z. B. in Form von Investitionsrücklagen und Sonderabschreibungen ein, die genutzt werden können, um steuerliche Abzugsmöglichkeiten zeitlich zu verlagern.
Vermeidung der vorzeitigen Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven
Das Steuerrecht beinhaltet ein sehr umfassendes Verständnis davon, was vom Vermögen eines Unternehmers in dessen Betriebsvermögen einzubeziehen ist. So wird durch das Steuerrecht auch zivilrechtliches Privateigentum, z.B. bei sog. Betriebsaufspaltungen oder Sonderbetriebsvermögen bei Personen(handels-)gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG), verhaftet.
Ändern sich gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, z.B. durch Todesfall, kann es abrupt zur Aufdeckung und Besteuerung von in steuerlichen Buchwerten enthaltenen stillen Reserven kommen, ohne dass hierbei ein Zahlungsmittelzufluss, wie bei einem Verkauf, bei den Betroffenen erfolgt. Dem gilt es durch entsprechende Maßnahmen vorzubeugen!
UMSTRUKTURIERUNGEN
Lebensumstände und Konstellationen verändern sich. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig werden, dass Regelungen neu getroffen und neue Strukturen geschaffen werden müssen.
Dabei gilt es, Gefahren in Form von eine Besteuerung auslösenden Handlungen bei der Umstrukturierung von bestehenden gesellschaftsrechtlichen Konstrukten und damit verbundenen steuerrechtlichen Verhältnissen zu erkennen sowie Risiken im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durch gestaltende (Zwischen-)Schritte auf dem Weg zu einer steuerlich optimierten Lösung zu minimieren.
Vorweggenommene Erbfolge / Testament aus steuerlicher Sicht
Die vorweggenommene Erbfolge beinhaltet häufig Schenkungen an Nachkommen und nahe Verwandte unter Inanspruchnahme der hierfür durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz alle zehn Jahre neu eingräumten Freibeträge.
Darüber hinaus gilt es, bei der Unternehmensnachfolge aus dem Familienkreis – nach Möglichkeit frühzeitig – Maßnahmen und Regelungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu treffen, z.B. durch Schenkungen in Kombination mit einem Testament in Gestalt eines Erbvertrags oder einer Rente für den Unternehmensübertragenden.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bietet bei der Übertragung von Betriebsvermögen weitgehende steuerliche Verschonungsmöglichkeiten, die allerdings an vielschichtige Voraussetzungen geknüpft sind.
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HEILBERUFLICHE BERATUNG
Erstellung von Einnahmen-Über-
schussRechnungen
(§ 4 (3) EStG)
Ein- und Austritt in /aus Gemein-schaftspraxen / BAG
Praxisübernahme / Existenz-gründungs-beratung
Praxis-
gemeinschaften
Heilberufliche Kooperationen
Praxis- und Steuerplanung
Beratung zu umsatzsteuerlichen Sonderthemen
Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (§ 4 (3) EStG)
Für Heilberufler als freiberuflich Tätige ist eine im Grundsatz zahlungsbasierte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (gemäß § 4 Abs. 3 EStG), bei der sich der Gewinn / Verlust aus dem „Überschuss“ der Einnahmen über die Ausgaben ableitet, zur Gewinnermittlung ausreichend.
Neben der Bemessung der Überschuss / Gewinn-Entnahme-Möglichkeiten basiert hierauf auch die Bemessung der betrieblichen und privaten Steuern.
Ihre Ansprechpartner:
Ein- und Austritt in / aus Gemeinschaftspraxen / BAG
Bei der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten und Zahnärzten in der Form eines Personenzusammenschlusses wurde der Begriff der „Gemeinschaftspraxis“ durch den Begriff der „Berufsausübungsgemeinschaft“ (BAG) ersetzt.
Beim Ein- und Austritt in / aus Personenzuammenschlüssen von Heilberuflern sind unterschiedliche steuerliche und ggf. zulassungsrechtliche Besonderheiten und Fallstricke zu beachten. Diese gilt es zu analysieren und Lösungen zu erarbeiten.
Ihre Ansprechpartner:
René Dachner
Steuerberater Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)
> zum Profil
Praxisübernahme / Existenzgründungsberatung
Als Alternative zum Eintritt in Personenzusammenschlüsse ist die Gründung oder Übernahme einer Praxis eine weitere Möglichkeit der freiberuflichen Tätigkeit.
Wir unterstützen Sie bei der wirtschaftlichen und finanziellen Planung sowohl bei der Praxisübernahme als auch bei einer Existenzgründung. Wir erstellen zusammen mit Ihnen auch eine Rentabilitätsvorschau und Liquiditätsplanung.
Ihre Ansprechpartner:
René Dachner
Steuerberater Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)
> zum Profil
Praxisgemeinschaften
Die Praxisgemeinschaft unterscheidet sich im Wesentlichen von der Gemeinschaftspraxis / BAG darin, dass nicht die gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Gewinnerzielung im Vordergrund steht, sondern dass es sich um eine Kostengemeinschaft handelt, bei der unterschiedliche Heilberufe gemeinsam nach einem Aufteilungsschlüssel Kosten tragen. Hier gilt es insbesondere, die ertragsteuerlichen, umsatzsteuerlichen, zulassungs- und berufsrechtlichen Voraussetzungen einzuhalten.
Ihre Ansprechpartner:
René Dachner
Steuerberater Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)
> zum Profil
Heilberufliche Kooperationen
Heilberufliche Kooperationen sind in unterschiedlichen Konstellationen eingeschränkt möglich. Sie können u. a. als Netzwerk, z. B. Ärztenetz, Fortbildungskreise oder im Rahmen von MVZ (Medizinische Versorgungszentren) möglich sein.
Hier gilt es, neben den steuerlichen Voraussetzungen die zulassungs-, berufs- und strafrechtlichen Besonderheiten „im Auge“ zu behalten.
Ihre Ansprechpartner:
Praxis- und Steuerplanung
Mit der Hochrechnung der Ergebnisse aus den BWAs (Betriebswirtschaftliche Auswertungen) auf das Jahresende lassen sich die anfallenden Steuerzahlungen sowie die Fälligkeiten planen.
Wir unterstützen Sie bei der Planung Ihrer Liquidität und bei Finanzierungsgesprächen.
Ihre Ansprechpartner:
Beratung zu umsatzsteuerlichen Sonderthemen
Für heilberufliche Leistungen hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen. Gleichwohl bestehen im Einzelnen Abgrenzungsprobleme zur umsatzsteuerlichen Einordnung der einzelnen Leistungen.
Hier gilt es, die Abgrenzung der Umsatzsteuerfreiheit von der Umsatzsteuerpflicht zu analysieren und den maßgebenden Umsatzsteuersatz zu bestimmen.
Ihre Ansprechpartner:
René Dachner
Steuerberater Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)
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UNTERNEHMENSNACHFOLGE
Gesetzliche / testamentarische Erbfolge
Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen
Modifizierte Güterstände
Steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Praxis- und Steuerplanung
Gesetzliche / testamentarische Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 bis 1936 BGB kann durch Testament in eine gewillkürte Erbfolge, ggf. in Kombination mit Vermächtnissen, abgewandelt werden. Bei der Unternehmensnachfolge ist dies insbesondere notwendig, wenn nicht sämtliche Nachkommen ins Unternehmen eintreten und dieses fortführen sollen.
Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen
Eine vermeintlich gerechte Aufteilung des vorhandenen Vermögens unter den gesetzlichen Erben kann sich schwierig gestalten.
Bei der Unternehmensnachfolge aus dem Familienkreis kann es sich jedoch als vorteilhaft erweisen – nach Möglichkeit frühzeitig – Maßnahmen und Regelungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu treffen, z.B. durch vorzeitige Schenkungen in Kombination mit einem Testament in Gestalt eines Erbvertrags, so dass die Verhälntnisse möglichst klar geregelt sind und spätere Auseinandersetzungen, womöglich zu Lasten des Unternehmens, vermieden werden können.
Modifizierte Güterstände
Der gestzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB kann durch Ehevertrag modifiziert werden. Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um einen Zahlungs- / Geldanspruch, der bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, z.B. durch Scheidung, auszugleichen ist.
Dies kann zur Belastung für ein Unternehmen werden, weshalb es sich aus Sicht eines Unternehmers als sinnvoll er-weisen kann, Unternehmensbeteiligungen aus dem Zugewinn herauszunehmen oder den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren.
Steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken
Die steuerliche Bewertung von Unternehmen und Grundstücken (Grund und Boden und Gebäude), z. B. im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, erfolgt steuerlich nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Für Unternehmen ist demnach das vereinfachte Ertragswertverfahren einschlägig, für Grundstücke kommen neben dem Ertragswert- auch Sachwertverfahren zur Anwendung.
Begleitung von Mergers & Acquisitions-Prozessen (M&A)
Der Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen / -anteilen kann aus unternehmerisch strategischen Beweggründen, wie Wachstumsbestrebungen oder technischen Entwicklungsaspekten, aber auch aus rein finanziellen, renditeorientierten Motiven heraus erfolgen. Ein Unternehmen ist dabei letztendlich das wert, was am Markt aktuell für vergleichbare Anlage-Investitionen bezahlt wird.
M&A-Prozesse werden häufig aber auch im Zuge der Unternehmensnachfolge eingeleitet, wenn es darum geht, passende Nachfolger zu finden.
Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärungen
Schenkungen unter Lebenden sowie geerbte Vermögengegenstände von Todes wegen, deren Wert über die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG (z. B. zwischen Ehegatten / Lebenspartnern 500 T€, Eltern und Kindern 400 T€) hinausgehen, unterliegen der Besteuerung durch den Fiskus.
Für Betriebsvermögen bestehen unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (z. B. Behaltensfristen, Einhalten von Lohnsummen, …) sog. Verschonungsmöglichkeiten von 85 % bis zu 100 %, um Betriebe im Zuge der Nachfolge nicht (übermäßig) zu belasten. Auch für Privatvermögen bestehen Ermäßigungen, die in Anspruch genommen werden können.
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LEISTUNGEN
Zusammen mit den Kanzlei-Inhabern arbeiten bei der Leistungserbringung 3 Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, 3 Steuerberater sowie 35 fachliche Mitarbeiter und Auszubildende im Team.
Neben der persönlichen Betreuung durch die Kanzlei-Inhaber haben unsere Mandanten für alle Fragen und Anliegen feste Ansprechpartner.
Über unsere HSD Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbringen wir Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung.
Des Weiteren können wir im Bereich der Heilberuflichen Beratung auf eine spezielle Expertise verweisen.
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